Ohne Erfolg! K habe keinen Anspruch auf Unterlassung. Das Verhalten des B stelle keine Einwirkung auf das Sondereigentum der K dar, aus der ihr über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entstehe. Relevanter Nachteil in diesem Sinne sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, die den Grad einer Bagatelle überschreite. Ganz geringfügige Beeinträchtigungen seien hingegen zu dulden. Der Nachteil sei nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Beeinträchtigungen durch sozialadäquates Verhalten seien regelmäßig hinzunehmen. Das Auslegen von Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke der Lüftung stelle nach diesem Maßstab keinen erheblichen Nachteil dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten. Auch wenn sich dabei gegebenenfalls in geringem Umfang einzelne Haare o. ä. von den Wäschestücken lösten und im Einzelfall – beispielsweise bei zufälligen Windverwehungen – in das Sondereigentum der K gelangen könnten, stelle dies lediglich eine ganz geringfügige Beeinträchtigung dar und ändere an der Sozialadäquanz des Verhaltens nichts.

B verstoße auch nicht gegen die Hausordnung. Diese sei objektiv und normativ auszulegen. Dabei sei regelmäßig zwischen dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einerseits, zum Beispiel bei etwaigen speziellen Bedürfnissen nur weniger Wohnungseigentümer, und dem Gebot der Gleichbehandlung andererseits, abzuwägen. Auch die Verkehrsanschauung darüber, ob bestimmte Verhaltensweisen oder Beschränkungen noch als angemessen oder schon als unzumutbar gelten, spiele eine Rolle bei der Auslegung. Nach diesem Maßstab stelle das bloße Auslegen der Bettwäsche auf dem Fensterbrett keinen Verstoß gegen die Hausordnung dar.

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