Zu § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 83 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO:

 

1.

Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung

 

a)

Die Haushaltswirtschaft ist so zu führen, dass die notwendigen laufenden Aufwendungen und die notwendigen Auszahlungen für Investitionen für Maßnahmen sowie die Auszahlungen für fällige Kredittilgungen gewährleistet werden können, die

aa)

zur Erfüllung der den Kommunen übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 2 SächsGemO) unerlässlich sind, oder

bb)

der Wiederherstellung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen dienen, die für die infrastrukturelle Grundversorgung erforderlich sind.

 

b)

Für die infrastrukturelle Grundversorgung erforderliche Anlagen sind solche, die unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung Voraussetzung sowohl für das wirtschaftliche Leben als auch für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge sind (vergleiche Anlage 1).

 

2.

Dauernde Leistungsfähigkeit

 

a)

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune ist gesichert, wenn im Finanzplanungszeitraum die im Ergebnishaushalt veranschlagten Aufwendungen durch Erträge gedeckt werden. Kann der Ausgleich des Ergebnishaushalts im Finanzplanungszeitraum nicht erreicht werden und resultiert der Fehlbetrag ganz oder teilweise aus nicht gedecktem Aufwand für Abschreibungen, sollte neben der Vornahme einer kritischen Überprüfung aller Aufwands- und Ertragspositionen die Investitionstätigkeit der Kommune auf die zur infrastrukturellen Grundversorgung erforderlichen Investitionen (vergleiche Anlage 1) beschränkt werden, um dem Anstieg der Abschreibungen entgegenzuwirken.

 

b)

Die dauernde Leistungsfähigkeit kann als noch gesichert angesehen werden, wenn der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch ist wie die ordentliche Kredittilgung und der Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften. Hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs "Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit" wird auf § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), die durch Verordnung vom 12. November 2008 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen. Die Kommune muss dauerhaft in der Lage sein, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist gegeben, wenn im Finanzhaushalt nach § 3 Abs. 1 Nr. 30 SächsKomHVO-Doppik kein Bedarf (Fehlbetrag) ausgewiesen wird.

 

3.

Verschuldung der Kommunen

 

a)

Im Interesse der Erhaltung von Entscheidungsspielräumen im Rahmen der Finanzen und damit der dauernden Leistungsfähigkeit soll die Nettoneuverschuldung bei Kommunen, die bereits eine hohe Verschuldung aufweisen und bei denen zu befürchten ist, dass mit einer weiteren Erhöhung eine Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit einhergeht, nachhaltig begrenzt werden. Für die in Nummer 1 Buchst. a genannten Investitionen kann der Abbau der Verschuldung zurückgestellt oder eine Nettoneuverschuldung vor allem dann eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und die dauernde Leistungsfähigkeit, gegebenenfalls durch Vollzug eines Haushaltsstrukturkonzeptes, sichergestellt ist.

 

b)

Die durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer sollte nicht höher sein als die durchschnittliche Abschreibungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens. Beide Werte sind gemäß den Hinweisen zum Frühwarnsystem Kommunale Haushalte (Doppik) unter

www.statistik.sachsen.de/smi/Hinweise_Komm_Haushalte_Doppik.pdf

zu berechnen und nach § 6 Satz 3 Nr. 2 SächsKomHVO-Doppik im Vorbericht anzugeben. Dies gilt nicht für die Aufstellung des ersten doppischen Haushaltes.

 

c)

Eine Aussetzung der Tilgung oder eine Streckung des Tilgungszeitraumes sind grundsätzlich zu vermeiden. Sollte eine Aussetzung der Tilgung oder eine Streckung des Tilgungszeitraumes, die zu einer Verlängerung der durchschnittlichen rechnerischen Tilgungsdauer über die durchschnittliche Abschreibungsdauer des Anlagevermögens (vergleiche § 59 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik) hinaus führen würde, unumgänglich sein, haben die Kommunen dies der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zwei Wochen vor Vertragsabschluss anzuzeigen. Dabei hat die Kommune die Wirtschaftlichkeit der Tilgungsaussetzung oder der Streckung des Tilgungszeitraums nachzuweisen und die Unabdingbarkeit der Tilgungsaussetzung oder der Streckung des Tilgungszeitraums darzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde erhält damit die Gelegenheit, die Vereinbarkeit des Rechtsgeschäftes mit den haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen rechtzeitig zu prüfen.

 

d)

Eine hohe Verschuldung liegt vor, wenn der Richtwert für die Verschuldung des Kernhaushaltes (§ 59 Nr. 24 SächsKomHVO-Doppik) von

aa)

1 400 EUR je Einwohner bei Kreisfreien Städten,

bb)

850 EUR je Einwohner bei kreisangehörigen Städten und Gemeinde...

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