Leitsatz

Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande mit der Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin hatte den Verwalter gebeten, ihr bestimmte Abrechnungsunterlagen für eine konkrete Abrechnungsperiode zu übergeben. Zugleich hatte sie zugesichert, dem Verwalter die Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzugeben. Allerdings erfolgte die Rückgabe trotz mehrfacher Mahnungen nicht. Der Verwalter klagte insoweit schließlich auf Herausgabe. Die Klage war in der letzten Instanz erfolgreich. Zwar hat jeder Wohnungseigentümer einen gegen den Verwalter gerichteten Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen. Der Verwalter ist allerdings nicht verpflichtet, eine Einsicht in diese Unterlagen außerhalb seiner Geschäftsräume zu ermöglichen. Entspricht er gleichwohl einer dahingehenden Bitte eines Wohnungseigentümers, kommt stillschweigend ein Leihvertrag zustande. Die Wohnungseigentümerin musste insoweit zweifellos davon ausgehen, dass ihr die Unterlagen nur unter der Vereinbarung einer vertraglichen Rückgabepflicht überlassen wurden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.7.2011 – V ZR 21/11

Fazit:

Der Verwalter ist selbst aktiv legitimiert. Das bedeutet, dass er im eigenen Namen Klage erheben kann. Er ist folglich nicht verpflichtet, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen. In einem solchen Fall müsste er sich nämlich gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG von dieser ermächtigen lassen. Die Wohnungseigentümer haben aber kein vernünftiges Interesse daran, das entstehende Prozesskostenrisiko zu übernehmen. Aus ihrer Sicht ist es Sache des Verwalters, das Einsichtsrecht einschließlich der Rückerlangung der von ihm auch selbst herausgegebenen Unterlagen abzuwickeln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge