Wohnungseigentümer beschließen im Juli 2019, die Dacheindeckung erneuern zu lassen. Nach der Vergabe der Arbeiten an eine X-GmbH mit einem Gesamtvolumen von 116.497,85 EUR brutto stellt diese GmbH der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K für Material eine Abschlagsrechnung in Höhe von 61.872 EUR. Im Oktober 2019 zahlt der Verwalter B aus Mitteln der K einen Betrag von 70.000 EUR. Nach dem Beginn der Arbeiten zahlt B im November 2019 einen weiteren Betrag von 34.500 EUR, obwohl die X-GmbH hierfür keine Abschlagsrechnung gestellt hatte. Die X-GmbH stellt die Arbeiten bei einem Baufortschritt von ca. 85 - 90 % ein. Ein von K in Auftrag gegebenes Gutachten bezeichnet die Arbeiten der X-GmbH als mangelhaft und unbrauchbar; zur Beseitigung der Mängel sei der Abriss der bisherigen Arbeiten erforderlich. K nimmt die X-GmbH daher auf Rückzahlung der Abschläge in Anspruch. Ferner verklagt K den B. Auch von diesem verlangt K, die Abschläge zurückzuzahlen. Das AG verurteilt B entsprechend (Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der K gegen die X-GmbH). Auf die Berufung des B hebt das LG dieses Urteil hingegen auf und weist die Klage ab. Es verneint einen Schadensersatzanspruch. K habe, eine Pflichtverletzung des B unterstellt, schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Vermögensabfluss von 104.500 EUR überhaupt ihrem Schaden entspreche: K lasse den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung außer Betracht. Ferner fehle es im Fall an einer Kausalität.

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