Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Leistung für 8 Wochen je Kalenderjahr. Vor der erstmaligen Verhinderung müssen keine 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt werden.

Der Leistungsanspruch ist bei der Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt/verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben auf den 2-fachen Betrag des Pflegegelds des jeweiligen Pflegegrades begrenzt.

Der Leistungsbetrag kann um 1.774 EUR aus nicht verwendeten Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 3.386 EUR erhöht werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Pflegebedürftiger unter 25 Jahren

Pflegebedürftiger ist 22 Jahre alt und in Pflegegrad 4 eingestuft. Er wird im Rahmen der Verhinderungspflege während dem Kurzurlaub seiner Mutter und Pflegeperson von seiner nicht im Haushalt lebenden Schwester vom 4.3. bis 12.3. gepflegt. Es werden pflegebedingte Aufwendungen i. H. v. 500 EUR, ein Verdienstausfall i. H. v. 660 EUR und Fahrkosten von 50,80 EUR nachgewiesen.

Kostenübernahme Verhinderungspflege

 
pflegebedingte Aufwendungen, max. 2-fache Betrag des Pflegegelds 1.530 EUR > 500,00 EUR
+ Fahrkosten 50,80 EUR
+ Verdienstausfall 660,00 EUR
Erstattung insgesamt, max. 1.612 EUR > 1.210,80 EUR

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