Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit für bis zu 6 Wochen bzw. 1.612 EUR im Kalenderjahr, wenn sie zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind.

Übernimmt die Verhinderungspflege eine Pflegeperson, die

  • mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder
  • mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt,

sind die Aufwendungen grundsätzlich auf die Höhe des 1,5-fachen des in dem jeweiligen Pflegegrad festgelegten Pflegegeldes für bis zu 6 Wochen beschränkt. Der Anspruch auf Verhinderungspflege entsteht mit jedem Kalenderjahr neu.

 
Wichtig

Erhöhung des Leistungsbetrags

Der Leistungsbetrag kann um 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.

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