Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit den sich aus dem Einsatz eines VE/einer V-Person ergebenden Fragen muss sich der Verteidiger insbesondere bei der Vorbereitung der HV auseinandersetzen.
2. Das in den vergangenen Jahren für den VE/die V-Person in der HV von der Rspr. entwickelte "Drei-Stufen-Verfahrensmodell" ist durch die neuere BGH-Rspr. inzwischen überholt.
3. Wenn sich die Vernehmung eines "Zeugen vom Hörensagen" abzeichnet, muss sich der Verteidiger für die Beweiswürdigung mit der dazu ergangenen Rspr. des BVerfG und des BGH befassen.
4. Der Verteidiger muss sich auch mit den Fragen der Strafzumessung beschäftigen.
 

Rdn 4638

 

Literaturhinweise:

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