Leitsatz

Nach dem Tarifvertrag (TV) über Sonderzahlung für die ArbeitnehmerInnen im Hessischen Einzelhandel hat ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld , wenn er krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung erbringen und ihm deshalb kein Urlaub gewährt werden konnte. Dies folgert das BAG aus dem Wortlaut des TV, nach dessen § 2 Voraussetzung für den Anspruch allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist. Nach § 3 des TV ist der Anspruch nicht davon abhängig, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub gewährt worden ist oder gewährt werden konnte. In § 3 Nr. 3 des TV ist als spätester Auszahlungstermin für das Urlaubsgeld der 30. 6. festgelegt. Mithin – so das BAG – schuldet der Arbeitgeber allen Anspruchsberechtigten , die bis zu diesem Stichtag kein Urlaubsgeld erhalten haben, die Auszahlung, und zwar unabhängig davon, ob sie Urlaub haben. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seien hiervon nicht ausgenommen ( → Weihnachts-/Urlaubsgeld ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 19.01.1999, 9 AZR 158/98

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