Leitsatz

Eine formularmäßige Bürgschaft zur Sicherung aller künftigen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt die bürgende Privatperson regelmäßig unangemessen entgegen den Gesetzen von Treu und Glauben (§ 9 AGB-Gesetz) und ist daher unwirksam.

Eine Firma für Tiefkühlspezialitäten macht den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Verkaufsfahrern davon abhängig, dass eine dritte Person für alle Ansprüche der Firma gegen den Verkaufsfahrer die selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt, wobei der Höchstbetrag auf 5000 DM festgelegt wird. Weil die Firma Forderungen gegen einen Verkaufsfahrer in Höhe von rd. 6000 DM nicht beitreiben konnte, nahm sie den Bürgen – die Mutter des Verkaufsfahrers – auf Zahlung von 5000 DM in Anspruch. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab.

§ 9 AGB-Gesetz schließt zwar nicht generell aus, dass eine formularmäßig auf alle Forderungen aus einer Vertragsbindung bezogene Bürgschaft auch einen zukünftigen Anspruch wirksam erfaßt. Das berechtigte Interesse des Bürgen, nicht für Forderungen einstehen zu müssen, deren Inhalt und Umfang er nicht absehen kann, ist bei zukünftigen Ansprüchen aber nur gewahrt, wenn der Kreis der Hauptschulden, auf die sich seine Verpflichtung bezieht, von Anfang an klar und übersichtlich abgesteckt ist. Der Bürge muss wissen, welche nach Gegenstand und Grund individualisierten Forderungen in die Haftung einbezogen werden sollen, damit er genau erkennen kann, welches Risiko er in dieser Hinsicht auf sich nimmt. Das gilt in gleicher Weise, wenn die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag begrenzt wird.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 27.04.2000, 8 AZR 286/99

Anmerkung

Praxishinweis: Formularmäßige Bürgschaften für künftige Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis sind nur wirksam, wenn Gegenstand, Grund und Umfang des übernommenen Risikos herausgestellt werden, z. B. Haftung für eine Vertragsstrafe bei Vertragsbruch bis zu 5000 DM.

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