Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dienen zur Deckung des Lebensunterhalts eines Kindes. Diese Leistungen werden beim Bürgergeld und der Sozialhilfe als Einkommen berücksichtigt. Sie sind vorrangige Sozialleistungen. Ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII wird durch Unterhaltsleistungen nicht ausgeschlossen. Wird ergänzend Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bezogen, zählt der Unterhaltsvorschuss wie der Unterhalt selbst zum Haushaltseinkommen.
Verminderte Anrechnung beim Kinderzuschlag
Der Unterhaltsvorschuss wird beim Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes nicht mehr voll, sondern nur zu 45 % angerechnet. 55 % bleiben anrechnungsfrei. Damit können auch Alleinerziehende einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre im Haushalt lebenden Kinder haben.
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