Rz. 40a

Neben dem Fahrtkostenersatz haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung weiterer Aufwendungen. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht für die Verköstigung der Arbeitnehmer oder sonstiger Teilnehmer während der Betriebsversammlung verantwortlich (LAG Nürnberg, Beschluss v. 25.4.2012, 4 TaBV 58/11[1]). Denn auch bei der "normalen" Arbeitstätigkeit in der Betriebsstätte würden die Mitarbeiter bei entsprechendem Bedürfnis entweder selbst mitgebrachte Speisen und Getränke zu sich zu nehmen oder sich in der näheren Umgebung des Betriebssitzes entsprechend versorgen. Insoweit entstehen durch die Teilnahme an der Betriebsversammlung keine zusätzlichen Aufwendungen, die vom Arbeitgeber im Rahmen des § 44 BetrVG zu erstatten sind (LAG Nürnberg, Beschluss v. 25.4.2012, 4 TaBV 58/11[2]).

 

Rz. 40b

Auch kann der Betriebsrat nicht über die allgemeine Kostentragungspflicht des § 40 Abs. 1 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern der Betriebsversammlung übernimmt (LAG Nürnberg, Beschluss v. 25.4.2012, 4 TaBV 58/11[3]). Die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG steht unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Daraus folgt, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber nur die Erstattung der Kosten verlangen kann, die er der Sache nach für erforderlich und angemessen halten durfte. Dies ist bei den für die Bewirtung der Teilnehmer einer Betriebsversammlung entstehenden Kosten nicht der Fall. "Es zählt nämlich nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz auferlegten Aufgaben, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten" (LAG Nürnberg, Beschluss v. 25.4.2012, 4 TaBV 58/11[4]). Die Einnahme von Getränken und Speisen gehört vielmehr für jeden Teilnehmer zur persönlichen Lebensführung (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.1.1998, 5 TaBV 14/96[5]; LAG Nürnberg, Beschluss v. 25.4.2012, 4 TaBV 58/11[6]). Bewirtungskosten sind deshalb keine zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben erforderlichen Aufwendungen.

[1] NZA-RR 2012, 524.
[2] NZA-RR 2012, 524.
[3] NZA-RR 2012, 524.
[4] NZA-RR 2012, 524.
[5] BB 1998, 954.
[6] NZA-RR 2012, 524.

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