Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.12.2020, Az. HRB ..., wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

 

Gründe

Am 18.09.2007 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass die Antragstellerin am 06.09.2007 mit der ... als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hatte (Blatt 77 der Registerakte). Am 08.12.2014 wurde eingetragen, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Vertrag vom 25.11.2014 geändert worden war (Blatt 81 der Registerakte).

Am 09.12.2020 ging die Anmeldung der Änderung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 04.12.2020 bei Gericht ein (Blatt 89 der Registerakte; URNr. ... des Notars ..., ...). Zur Eintragung wurde angemeldet, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch die ersatzlose Streichung des § 2 (Beherrschung) geändert wurde. Es wurde erklärt, dass die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin mit notariell beurkundetem Beschluss vom 04.12.2020 und die Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft mit Beschluss vom 16.11.2020 jeweils der Änderung zugestimmt hatten. Mitübersandt wurden die privatschriftlichen Niederschriften der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft vom 16.11.2020 und der Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie der notariell beurkundete Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 04.12.2020 ebenfalls mit einer privatschriftlichen Niederschrift des Änderungsvertrages (sämtlich im beigefügten Ausdruck "elektronische Dokumente").

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14.12.2020 wies das Amtsgericht - Registergericht - die Anmeldung zurück (Blatt 91 der Registerakte). Zur Begründung führte das Registergericht aus, es handele sich um die Aufhebung der Beherrschungsklausel und damit um einen Wechsel der Art des Unternehmensvertrages, der nicht durch eine Änderung, sondern nur durch die Aufhebung des alten Vertrages verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages vollzogen werden könne. Der Beherrschungsvertrag könne nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraumes aufgehoben werden und der Zeitpunkt der Beendigung sei unter Angabe des Grundes anzumelden. Sämtlichen Zustimmungsbeschlüssen sei der Unternehmensvertrag selbst im Sinne einer unechten Bezugnahme beizufügen.

Gegen diesen, der Antragstellerin am 18.12.2020 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die am 28.12.2020 bei Gericht einging.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin aus,

bei einem einheitlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag stelle die isolierte Aufhebung des Beherrschungsvertrages unter Fortbestand des Gewinnabführungsvertrages eine bloße Vertragsänderung im Sinne des § 295 AktG dar. Es gehe hier weder um eine Vertragsverlängerung noch um eine Änderung des Vertragstypus. Der rechtliche Gehalt des Vertrages bleibe derselbe, denn weiterhin sei der Gewinn des abhängigen Unternehmens vollumfänglich an das herrschende Unternehmen abzuführen. Infolge des Wegfalles des Beherrschungsvertrages entfalle lediglich die Möglichkeit für das herrschende Unternehmen, dem abhängigen Unternehmen Weisungen zu erteilen.

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, müsste man von einer Teilaufhebung nur des Teiles "Beherrschung" ausgehen. Eine Unterteilung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in zwei getrennte Vertragsverhältnisse sei durch einfache Vertragsänderung zulässig. Die Aufhebung des Teiles "Beherrschung" wäre dann nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Verträge wären aber nicht deshalb nichtig, weil sie den Zeitpunkt der Änderung nicht festlegten. Die Änderungsvereinbarung sei dann so zu verstehen, dass die Teilaufhebung zum nächstmöglichen Zeitpunkt als vereinbart gelte. Damit würde sich nur die Frage einer entsprechenden Ergänzung der Anmeldung stellen, die hilfsweise wie folgt vorgenommen werde: "Die o.g. Anmeldung wird hilfsweise dahingehend ergänzt, dass die in der Änderung liegende Teilaufhebung erst mit dem Ende des derzeit laufenden Geschäftsjahres wirksam wird". Der Grund der Vereinbarung sei die vertragliche Vereinbarung, ein weiterer Grund sei nicht anzugeben.

Der Vertrag über die Änderung sei beigefügt, für eine Neufassung des Vertrages wie bei § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sei keine Rechtsgrundlage erkennbar. § 295 Abs. 1 Satz 2 AktG meine nur den Vertrag über die Änderung und nicht eine Neufassung des Unternehmensvertrages.

Zudem sei fraglich, ob die Einordnung als Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung mit Neuabschluss relevant sei, denn nach einer stark vertretenen Ansicht sei § 296 AktG auf die Änderung eines Unternehmensvertrages im Bereich der GmbH nicht anwendbar.

Wenn überhaupt, so handele es sich...

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