Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung eines angestellten Grundschullehrers in Thüringen (hier: Vgt.-Gr. IV a BAT-O)

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Ein angestellter Grundschullehrer im Freistaat Thüringen hat nur dann einen Anspruch auf Vergütung nach Vgt-Gr. IV a oder in BAT-O, wenn er bei einer Anstellung als Beamter nach der Bes.Gr. A 11 oder A 12 zu vergüten wäre.

2.) Als Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch kommt für die Zeit bis zum 30.06.1995 § 2 Ziff. 3 der 1. Änderungstarifvertrages zum BAT-O bzw. die SR 2 l I BAT-O in Verbindung mit der 2. Bes.ÜVO vom 21.06.1991 sowie für die Zeit ab 01.07.1995 das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 29.06.1995 (GVBl. 232 ff,) in Betracht.

3.) Als Beamter hätte er nur dann einen Anspruch auf Bezüge nach Bes.Gr. A 11 oder A 12, wenn er neben den geforderten fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen auch die allgemeinen laufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen würde

4.) Zu der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gehört das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle.

5.) Der Angestellte hat ebensowenig wie ein vergleichbarer Beamter einen Anspruch gegen den Freistaat auf Einrichtung einer Beförderungsstelle oder auch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidungen über die Bereitstellung solcher Stellen im Haushalt.

 

Normenkette

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zu BAT-O; Sonderregelung 2l I BAT-O

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 26.10.1994; Aktenzeichen 4 Ca 104/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.1997; Aktenzeichen 6 AZR 113/96)

 

Tenor

Es ergeht folgendes

Urteil:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 26.10.1994 (4 Ca 104/93) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungs- und Feststellungsklage über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die 1958 geborene Klägerin steht im Schuldienst des beklagten Landes.

Sie erwarb zu Zeiten der DDR den Fachschulabschluß als Lehrerin für die unteren Klassen und wurde mit Arbeitsvertrag vom 10.11.1977 (vgl. Bl. 10 d. A.) zum 01.08.1978 als Lehrerin vom Rat des Kreises W. eingestellt. Mit Überleitungsvertrag vom 24.04.1990/01.05.1990 (Bl. 12 d. A.) wurde sie vom Rat der Stadt E. als Lehrerin weiterbeschäftigt, im Rahmen der Wende dann vom beklagten Freistaat übernommen und ist seitdem als Lehrerin an einer Grundschule tätig.

Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung unter anderem der erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Tarifnormen Anwendung.

Mit Formularschreiben des Staatlichen Schulamtes E. vom 13.11.1991 (vgl. Bl. 14 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie mit Wirkung ab 01.07.1991 Gehalt nach Vergütungsgruppe IV b/6 erhalte; Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe wurde dann in der Folgezeit bis zum 31.12.1993 auch tatsächlich gezahlt. Ab 01.01.1994 erhielt die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

Für die Entscheidung des Rechtsstreites kommt es auf die folgenden Bestimmungen an:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde …”

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

„Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

…”

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

㤠7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. Nimmt ein Beamter die Funktion des Leiters ein...

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