Beruft sich der Mieter auf eine Herabsetzung der Miete, muss er das Vorliegen des konkreten Sachmangels beweisen. Er muss also vor allen Dingen darlegen und nachweisen, wie der Teppich aussieht, was durch Augenschein des Richters, Vorlage von Fotografien mit der aufnehmenden Person als Zeugen oder Gutachten gehandhabt werden kann. Für das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung und damit auch für die Höhe der Minderung ist der Mieter nicht darlegungs- und beweispflichtig.[1] Die Minderung tritt von Gesetzes wegen ein, sodass der Richter ermitteln muss, inwieweit das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung besteht und welche Höhe für die Minderung anzusetzen ist.

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