Leitsatz

Eltern von Studenten müssen Studiengebühren und Semesterbeitrag zusätzlich zum Ausbildungsunterhalt zahlen, denn es handelt sich um Mehrbedarf. Das gilt zumindest, wenn der Elternteil Regelunterhalt leistet.

 

Sachverhalt

Eltern müssen die Studiengebühren an einer staatlichen Hochschule zusätzlich zum normalen Unterhalt leisten. Voraussetzung ist, dass der Studierende die Eltern auffordert, den Betrag zu übernehmen und die Eltern leistungsfähig sind. Dies betrifft nicht nur die Studiengebühren, sondern auch den Semester- und den Verwaltungskostenbeitrag.

Die Klägerin hatte für ihr Jurastudium in Baden-Württemberg als monatliche Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz, einen Beitrag für das Studentenwerk und einen Verwaltungskostenbeitrag von derzeit insgesamt 602,00 EUR pro Semester zu entrichten. Der Beklagte hat die Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, den Regelunterhalt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen.

So entschied das Gericht: Der Unterhaltsbedarf der volljährigen und studierenden Klägerin beträgt 486,00 EUR monatlich (= 640,00 EUR abzüglich des Kindergeldes von 154,00 EUR) gem. Ziff. 13.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des OLG Koblenz. Der Betrag deckt den gesamten Bedarf des studierenden Kindes ab. Nicht darin enthalten sind jedoch die Studiengebühren (Anm. A.9 der Düsseldorfer Tabelle; Stand: 1.1.2008).

Es handelt sich dabei um Mehrbedarf. Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist.

 

Hinweis

Der Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist. Es muss sich hierbei um andauernde Mehrausgaben handeln, die nach § 1610 Abs. 1 BGB zum Lebensbedarf gehören, z.B.

  • Krankenversicherungsbeiträge,
  • Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule,
  • Nachhilfeunterricht,
  • Kosten eines Auslandsaufenthalts,
  • für Sport- oder Musikunterricht (bei entsprechender Begabung strittig, s. einerseits OLG Karlsruhe, Urteil v. 7.1.1997, 20 WF 64/96 u. andererseits OLG Frankfurt, Urteil v. 3.8.1994, 4 WF 80/94).
  • und krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes.

Der Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die Kosten verursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil v. 23.12.2008, 11 UF 519/08.

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