Im Rahmen des nach Ablauf des Kalenderjahres gemäß § 28 Abs. 4 WEG zu erstellenden Vermögensberichts muss nun die Sonderumlage Berücksichtigung finden, da sie als Vermögenwert einen Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens darstellt. Da sie der Erhaltungsrücklage zugeführt wurde, ist also der erhöhte Rücklagenstand anzugeben. Aus Transparenzgründen empfiehlt sich gesonderte Erwähnung der Sonderumlage:

 

Vermögensbericht: Darstellung einer durch Sonderumlage finanzierten Maßnahme, die erst im Folgejahr abgeschlossen wird

I. Bestand der gemeinschaftlichen Konten (und der Barkasse)

1. Girokonto bei der X-Bank, IBAN ___________

 
Anfangsbestand zum 1.1.2025 2.500 EUR
Endbestand zum 31.12.2025 2.500 EUR

2. Tagesgeldkonto bei der X-Bank, IBAN ___________

 
Anfangsbestand zum 1.1.2025 40.000 EUR
Endbestand zum 31.12.2025 52.550 EUR*)

*) Inklusive Rücklagenzuführung Sonderumlage Dachsanierung i. H. v. 10.000 EUR

II. Rücklagenbestand

1. Bestand der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG

 
Anfangsbestand zum 1.1.2025 40.000 EUR
Endbestand zum 31.12.2025 52.550 EUR*)

*) Inklusive Rücklagenzuführung Sonderumlage Dachsanierung i. H. v. 10.000 EUR.

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