Stets können die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung über eine Sonderumlage insbesondere hinsichtlich der Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG oder einer baulichen Veränderung gemäß § 21 Abs. 5 WEG vom geltenden gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichen. In formeller Hinsicht bestehen keine Besonderheiten. Wie sonstige Beschlüsse, werden auch Beschlüsse über die Änderung der Kostenverteilung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 21 Abs. 5 WEG einfachmehrheitlich gefasst.

In materieller Hinsicht ist zu beachten, dass eine entsprechende Änderung der Kostenverteilung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG dem Gebrauch bzw. der Gebrauchsmöglichkeit der Wohnungseigentümer Rechnung tragen muss. Obwohl dies nicht mehr ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, stellen Gebrauch bzw. Gebrauchsmöglichkeit nach wie vor Orientierungsmaßstäbe dar. Im Fall des § 21 Abs. 5 WEG ist zu beachten, dass einem Wohnungseigentümer, der ohnehin keine Kosten zu tragen hat, etwa weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG nicht vorliegen oder er einer sonstigen Maßnahme baulicher Veränderung nicht zugestimmt hat (§ 21 Abs. 3 WEG), keine Kosten auferlegt werden können.

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