rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin (nachfolgend: Versicherter) eine "Lungenkrebserkrankung durch Passivrauchen" wie eine Berufskrankheit (BK) gemäß § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen und der Klägerin als seiner Rechtsnachfolgerin dessen gesetzliche Lebzeitenleistungen sowie Hinterbliebenenleistungen zu gewähren sind.

Der 0000 geborene Versicherte arbeitete von 00.1948 bis 00.1956 als Gas- bzw. Chemiewerker. Daneben führte er von 1949 bis 1979 zusammen mit seiner Ehefrau einen Gaststättenbetrieb, wo er in erheblichem Ausmaß dem Zigarettenrauch der Gäste ausgesetzt war. 1989 wurde bei dem langjährig an chronischer Bronchitis leidenden Versicherten ein Kehlkopfkrebs diagnostiziert und behandelt, im Frühjahr 1998 ein Plattenepithelkarzinom der Lunge festgestellt. Letzteres führte am 00.00.1998 zum Tod des Versicherten.

Auf den noch vom Versicherten gestellten Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit zog die Beklagte Berichte der behandelnden Ärzte sowie das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse bei. Ferner holte sie eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes ein. Dieser teilte zur streitigen Frage der Belastung durch Passivrauchen mit, dass Messungen in einem vergleichbaren Gaststättenbetrieb eine untergrenzwertige Belastung durch die in dem Zigarettenrauch schädlichen Verbindungen ergeben hätten. Im übrigen sei die Entstehung von Krebs durch Passivrauchen noch nicht ausreichend belegt.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines "Lungenkarzinoms durch Passivrauchen" wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII mit der Begründung ab, dass zur Zeit keine gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorlägen, die den Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten als Gastwirt und der Krebserkrankung wahrscheinlich machen könnten. Der Widerspruch der Klägerin wurde nach nochmaliger Anhörung des Technischen Aufsichtsdienstes mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2000 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 15.05.2000 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Kausalzusammenhang zwischen Passivrauchen und Krebserkrankung aufgrund der bekannt schädlichen Wirkung des Passivrauchens zu bejahen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2000 zu verurteilen, die Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und ihr als seiner Sonderrechtsnachfolgerin dessen gesetzliche Lebzeitenleistungen sowie Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines arbeits- und sozialmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. X, Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der K M Universität H. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 18.06.2001 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 07.09.2001 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen der Anerkennung einer "Lungenkrebserkrankung durch Passivrauchen" gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII nach den neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Ausreichende neuere Studien zur erhöhten Krebsbelastung der Gruppe "Gastwirte" seinen auch nach Rücksprache mit dem Deutschen Krebsforschungszentrum Heidelberg nicht vorhanden. Ein eindeutig wissenschaftlich belegter Zusammenhang von Passivrauchen und der Häufigkeit der Entwicklung einer chronischen Bronchitis sei bisher bei Erwachsenen nicht erbracht worden. Ebenfalls sei das Vorliegen einer chronischen Bronchitis kein anerkannter Risikofaktor der Entstehung eines Bronchialkarzinoms.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 01.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2000 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine "Lungenkrebserkrankung durch Passivrauchen" gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) entsprechend Lebzeitenleistungen des Versicherten sowie Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des am 01. Januar 1997 in Kraft getretenen Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil der geltend gemachte Versicherungsf...

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