Grundsatz

Einen Erstattungsanspruch für erhöhte bauliche Schallschutzmaßnahmen etwa in Form von Schallschutzfenstern gewährt das FluglG nur für mit Wohngebäuden oder schutzbedürftigen Einrichtungen bebaute Grundstücke, die in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nachtschutzzone liegen (§ 9 Abs. 1 und 2 FluglG). Voraussetzung ist, dass die Grundstücke bei der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs bereits mit derartigen baulichen Anlagen bebaut sind (§ 9 Abs. 1 und 2 FluglG) oder vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bereits eine Baugenehmigung zur Errichtung der Gebäude erteilt worden war (§ 5 Abs. 4 FluglG).

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind nur Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und einzelne Wohnungseigentümer (§ 9 Abs. 7 Satz 1 FluglG). Mieter oder Pächter haben dagegen keinen Erstattungsanspruch.

Das ist für Sie wichtig!

Voraussetzung für die Erstattung der Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist, dass diese den technischen Anforderungen der Schallschutzverordnung entsprechen, die von der Bundesregierung gemäß § 7 FluglG erlassen wird. Werden deren Anforderungen nicht beachtet, gibt es keine Erstattung (§ 9 Abs. 4 Satz 1 FluglG). In welcher Höhe die Kosten erstattet werden, richtet sich nach der von der Bundesregierung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 FluglG zu erlassenden Verordnung, mit der pauschale Erstattungsbeträge festgelegt werden. Da der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen gerichtet ist, müssen die Aufwendungen erbracht worden sein, ehe der Anspruch entstehen und geltend gemacht werden kann. Das Eingehen rechtlicher Verbindlichkeiten etwa durch Auftragserteilung an ausführende Bauunternehmen oder Handwerker reicht nicht aus.

Antragsfrist beachten!

Der Antrag auf Erstattung der Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 7 Satz 2 FluglG). Die Frist ist eine Ausschlussfrist, von der die Verwaltung keine Befreiung erteilen kann. Voraussetzung für die Einhaltung der Frist ist, dass der Anspruch vor ihrem Ablauf nicht nur angekündigt, sondern durch Antragstellung auch geltend gemacht wird.

Entstehung des Anspruchs

Die Entstehung des Erstattungsanspruchs ist nach dem FluglG von unterschiedlichen Faktoren abhängig, auf die im Einzefall zu achten ist.

Tag-Schutzzone 1

Für in der Tag-Schutzzone 1 gelegene Grundstücke gelten folgende Regelungen:

  • Bei bestehenden Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen der vom FluglG erfassten Art entsteht der Erstattungsanspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs, wenn der äquivalente Dauerschallpegel bei einem Grundstück den Wert von 70 dB(A) übersteigt. Ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FluglG).
  • Bei neuen oder baulich wesentlich erweiterten Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen der vom FluglG erfassten Art entsteht der Erstattungsanspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs, wenn der äquivalente Dauerschallpegel bei einem Grundstück den Wert von 65 dB(A) übersteigt. Ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (§ 9 Abs. 1 Satz 4 FluglG).
  • Bei bestehenden Militärflugplätzen der vom FluglG erfassten Art entsteht der Erstattungsanspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs, wenn der äquivalente Dauerschallpegel bei einem Grundstück den Wert von 73 dB(A) übersteigt. Ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (§ 9 Abs. 1 Satz 3 FluglG).
  • Bei neuen oder baulich wesentlich erweiterten Militärflugplätzen der vom FluglG erfassten Art entsteht der Erstattungsanspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs, wenn der äquivalente Dauerschallpegel bei einem Grundstück den Wert von 68 dB(A) übersteigt. Ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs ( § 9 Abs. 1 Satz 5 FluglG).

Nachtschutzzone

Für in der Nachtschutzzone gelegene Grundstücke ist folgende Regelung maßgebend:

  • Bei bestehenden Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen und Militärflugplätzen der vom FluglG erfassten Art entsteht der Erstattungsanspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs, wenn der äquivalente Dauerschallpegel bei einem Grundstück den Wert von 60 dB(A) übersteigt. Ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (§ 9 Abs. 1 Satz 5 FluglG).
  • Bei neuen oder baulich wesentlich erweiterten Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen und Militärflugplätzen der vom FluglG erfassten Art entsteht der Erstattungsanspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs, wenn der äquivalente Dauerschallpegel bei einem Grundstück bis zum 31.12.2010 den Wert von 58 dB(A) bzw. ab dem 1.1.2011 den Wert von 55 dB(A) übersteigt. Ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (§ 9 Abs. 2 Satz 3 FluglG).

Keine Erstattung

Inwiewei...

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