Auch den Anspruch eines Flugplatznachbarn gegen den Flugplatzunternehmer, ein von Fluglärm unzumutbar betroffenes Wohngrundstück gegen Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen, ordnet die Rechtsprechung der Entschädigungsregelung in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu, obwohl in ihr von einem Übernahmeanspruch nicht die Rede ist.[1] Einen derartigen Übernahmeanspruch bejaht die Rechtsprechung, wenn die Lärmbeeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass eine weitere Wohnnutzung als unzumutbar erscheint. Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Wohngrundstück so massiv verlärmt wird, dass es seine Wohnqualität verliert und unbewohnbar wird. Das Gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht. Diese Schwelle wird nach Auffassung des BVerwG bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag überschritten.[2] Für die Nachtzeit hat das BVerwG einen von der Planfeststellungsbehörde ihrer Entscheidung als Zumutbarkeitsgrenze zugrunde gelegten äquivalenten Dauerschallpegel von 58,7 dB(A) nicht beanstandet.[3]

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