Sind an einem Wohngebäude bauliche Schallschutzmaßnahmen "untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar", wie das Gesetz es formuliert, tritt nach der Rechtsprechung als Surrogat an die Stelle der nicht realisierbaren technischen Schallschutzmaßnahmen ebenso, wie beim Außenwohnbereich, ein Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers gegen den Flugplatzunternehmer nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.[1]

Problemfall Dachgeschoss

Das Problem der Untunlichkeit stellt sich vor allem für im Dachgeschoss gelegene Wohn- und Schlafräume, wenn aus statischen Gründen eine Lärmdämmung des Dachgiebels nicht möglich ist. Ein völliger Neuaufbau des Dachgeschosses kann nicht gefordert werden. Unverhältnismäßige und mit dem Vorhaben unvereinbare Aufwendungen liegen vor, wenn die Kosten technischer Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Kosten hierfür doppelt so hoch wären, wie die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern.

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