Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen am 7.6.2007[1] gab es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte, mit denen die Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm festgelegt worden wäre. Die Rechtsprechung hatte häufig genug Anlass, diesen Umstand zu kritisieren.[2] Dieser Kritik hat der Gesetzgeber nunmehr Rechnung getragen. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen hat er § 8 Abs. 1 LuftVG alter Fassung nämlich dahingehend ergänzt, dass sowohl bei der sog. isolierten Genehmigung als auch bei der Planfeststellung ab dem 7.6.2007 die jeweils anwendbaren Lärmgrenzwerte des novellierten FluglG zu beachten sind.

[1] Gesetz v. 1.6.2007, BGBl I 2007, 986.

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