Differenzierung

Bei der Verfahrensbeteiligung von privaten Flugplatznachbarn und vorhabenbetroffenen Gemeinden ist zwischen der Zulassung durch luftrechtliche Genehmigung und anschließende Planfeststellung von Flughäfen und Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich einerseits und der Zulassung durch sog. isolierte Genehmigung ohne anschließende Planfeststellung von anderen Flugplätzen zu differenzieren.

Planfeststellung

Für die Zulassung von Flugplätzen durch luftrechtliche Genehmigung mit anschließender Planfeststellung regelt § 10 LuftVG das zu beachtende Verfahren. Daneben finden ergänzend die Planfeststellungsvorschriften der jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze Anwendung, soweit die luftrechtlichen Vorschriften nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten (§ 1 Abs. 2 VwVfG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG hat die luftrechtliche Genehmigung mit anschließender Planfeststellung gegenüber privaten Flugplatznachbarn noch keine unmittelbare Außenwirkung.[1] Erst die durch die beiden miteinander verzahnten Verwaltungsentscheidungen getroffene Gesamtregelung kann nach Meinung des Gerichts in höchstpersönliche Rechte (Art. 2 GG) oder das Eigentum (Art. 14 GG) eingreifen. Private Flugplatznachbarn sind daher nach der Rechtsprechung nicht schon im Genehmigungsverfahren, sondern erst im förmlichen Planfeststellungsverfahren zu beteiligen. Im Gegensatz dazu sind betroffene Gemeinden als örtliche Planungsträger (Art. 28 Abs. 2 GG) bereits im Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wobei sie aber die inhaltliche Prüfung der Genehmigungsentscheidung erst durch Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen können.[2]

Isolierte Genehmigung

Für die sog. isolierte Genehmigung ohne anschließende Planfeststellung fehlt es in § 6 LuftVG an einer dem § 10 LuftVG entsprechenden Verfahrensregelung. Nach der Rechtsprechung muss daher die Nachbarschaft eines zu genehmigenden Flugplatzes gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in einer geeigneten Weise in das Genehmigungsverfahren einbezogen werden. Dieser Forderung entspricht die Genehmigungsbehörde am besten dadurch, dass das Genehmigungsverfahren wie ein Planfeststellungsverfahren ausgestaltet wird.[3] Die Gemeinden sind nach der Rechtsprechung als örtliche Planungsträger in jedem Fall zu beteiligen.[4]

Öffentliche Bekanntmachung

Für die privaten Grundstücksnachbarn im Einwirkungsbereich eines geplanten neuen oder eines vorhandenen Flugplatzes, dessen Anlage oder Betrieb wesentlich geändert werden soll, ist die Differenzierung nach Flugplatztyp und anzuwendendem Verfahren relativ bedeutungslos. Sie werden in jedem Fall durch öffentliche Bekanntmachung von dem geplanten Vorhaben unterrichtet und können im Verfahren ihre Rechte wahrnehmen.

Das ist für Sie wichtig

Als betroffener Nachbar müssen Sie sogar aus eigenem Interesse im Verfahren Ihre Einwendungen gegen das Flugplatzvorhaben einbringen. Denn wenn Sie beim Planfeststellungsverfahren die Einwendungsfrist nicht beachten, können Sie nach Ablauf dieser Frist keine Einwendungen mehr vorbringen (§ 10 Abs. 4 LuftVG). Im Übrigen schließt nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der luftrechtlichen Genehmigung die gesetzliche Präklusionswirkung spätere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Änderungsansprüche aus (§§ 9 Abs. 3, 11 LuftVG für die Planfeststellung und § 11 LuftVG für die sog. isolierte luftrechtliche Genehmigung).

Benachbarte Grundstücke

All das oben Gesagte gilt sowohl bei der Planfeststellung mit vorausgehender Genehmigung als auch bei der sog. isolierten Genehmigung für "benachbarte Grundstücke" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG mit der Folge, dass als verfahrensbeteiligte Nachbarn nur die Grundstückseigentümer und an deren Stelle die Erbbauberechtigten oder einzelne Wohnungseigentümer (§ 9 Abs. 7 Satz 1 Fluglärmgesetz (FluglG)) in Betracht kommen. Dabei sind nach der Rechtsprechung als "benachbarte Grundstücke" entsprechend den Grundsätzen, die seit jeher für das Immissionsschutzrecht anerkannt sind, nicht nur die unmittelbar an einen Flugplatz angrenzenden, sondern alle diejenigen Grundstücke anzusehen, die in seinem Einwirkungsbereich liegen und damit Fluglärm ausgesetzt sind, der die von der Rechtsprechung und seit neuestem im FluglG festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.[5]

[1] So BVerwG, Urteil v. 11.10.1968, IV C 55/66, NJW 1969, 340; vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.1.1991, DVBl 1991, 1142.
[2] So BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, 4 C 79/76, NJW 1979, 64; BVerwG, Urteil v. 22.6.1979, 4 C 40/75, NJW 1980, 718; BVerwG, Urteil v. 16.12.1988, 4 C 40/86, NVwZ 1989, 750 (754).
[3] Vgl. VGH München, Urteil v. 3.12.2002, 20 A 01.40019, NuR 2004, 175.
[4] Vgl. BVerwG, Urteil v. 22.6.1979, 4 C 40/75, NJW 1980, 718.
[5] Vgl. BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, 4 C 79/76, NJW 1979, 64.

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