Rz. 98
Lässt sich eine übliche Vergütung (noch) nicht feststellen, richtet sich die Höhe der Vergütung grundsätzlich nach den §§ 315, 316 BGB.[108] Danach hat der Rechtsanwalt die Gebühr des Abs. 1 S. 2 der Höhe nach zu bestimmen; diese Bestimmung hat er nach billigem Ermessen zu treffen.[109] Ein einseitiges Bestimmungsrecht des Anwalts, welches allein aus der Nichtexistenz einer üblichen Vergütung abgeleitet wird, lehnt der BGH[110] ab. Das bloße Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten rechtfertige keine einseitige Verlagerung des Leistungsbestimmungsrechts auf eine der Vertragsparteien.[111] Dem BGH ist insoweit zu folgen; ein Rückgriff auf die §§ 315, 316 BGB widerspräche bei Abs. 1 S. 2 dem Interesse der Parteien des Anwaltsvertrages. Bei gegenseitigen Verträgen kann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wegen des Gedankens der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht gewollt sein.[112] Der Anwaltsvertrag ist als gegenseitiger Vertrag zu qualifizieren, weshalb nach Abs. 1 S. 2 eine einseitige Gebührenbestimmung durch den Anwalt ausscheidet.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen