Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes im Verkehrsunfallprozess.

Erleidet ein zum Unfallzeitpunkt 30-jähriger Kläger Frakturen von Wirbelkörpern, die mit Operationen, langen Krankenhausaufenthalten sowie dauerhaften, Folgebeeinträchtigungen verbunden sind, so erscheint bei voller Haftung ein Schmerzensgeld von 12.500 EUR angemessen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen 9 O 420/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.3.2004 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (9 O 420/02) abgeändert; die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die bereits gezahlten 7.000 EUR sowie die in dem angefochtenen Urteil ausgeurteilten 1.500 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 4.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem 19.11.2002 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % und der Kläger zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 % und der Kläger zu 75 %.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger erlitt am 22.3.2000 mit seinem Kraftrad (amtl. Kennz.: ...) in einen Verkehrsunfall, an dem der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Beklagte zu 1) mit seinem Pkw (amtl. Kennz.: ...) beteiligt war. Der Beklagte zu 1) wendete auf der Hauptstraße in, wobei er die Vorfahrt des Klägers missachtete. Der Kläger seinerseits hielt nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit ein. Dadurch prallte der Kläger auf den Pkw des Beklagten zu 1) (Bl. 2 d.A.).

Zwischen den Parteien ist eine Mithaftungsquote des Klägers i.H.v. 50 % unstreitig (Bl. 2 d.A.). Ausgehend von dieser Quote ersetzte die Beklagte zu 2) dem Kläger dessen materielle Schäden (Bl. 4 d.A.).

Der Unfall rief bei dem Kläger erhebliche Verletzungen hervor:

  • Der Kläger erlitt eine Trümmerfraktur des LWK 5 mit kompletter Verlegung des Spinalkanals (Bl. 2 d.A.).
  • Er befand sich vom 22.3.2000 bis zum 13.4.2000 in stationärer Behandlung (Bl. 2 u. 176 d.A.). Es wurde zunächst eine operative Revision des Spinalkanals mit Dekompression und Spondylodese L 3-S 1 durchgeführt (Bl. 176 d.A.). Der weitere Heilungsverlauf war komplikationslos. Bis zur Entlassung am 13.4.2000 verblieben eine Fußheberparese Grad III und eine Großzehen- und Zehenheberparese Grand II.
  • Des Weiteren erfolgte vom 26.6.2000 bis zum 30.6.2000 eine erneute stationäre Behandlung mit Korsettentwöhnung und anschließender Einleitung einer ambulanten krankengymnastischen physikalischen Therapie sowie Muskelaufbautraining (Bl. 3 u. 176 d.A.).
  • Während eines weiteren stationären Aufenthalts vom 19.12.2001 bis zum 29.12.2001 erfolgte die Metallentfernung (Bl. 176 d.A.).
  • Der Kläger war vom 22.3. bis zum 30.6.2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 1.7.2000 arbeitete er wieder (Bl. 176 d.A.).

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger 7.000 EUR Schmerzensgeld (Bl. 4 d.A.).

Der Kläger hat mit seiner Klage ein weiteres Schmerzensgeld von 18.000 EUR begehrt. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, dessen Untergrenze er mit 18.000 EUR angegeben hat, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 19.11.2002 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem am 18.3.2004 verkündeten Urteil (Bl. 137 d.A.) hat das LG - nach Beweisaufnahme durch Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. M.-G. vom 12.11.2003 (Bl. 93 d.A.) sowie eines unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. vom 12.11.2003 (Bl. 107 d.A.) - die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 1.500 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 19.11.2002 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner über den bereits ausgeurteilten Betrag von 1.500 EUR hinaus zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes weiteres Schmerzensgeld, dessen Untergrenze unter Berücksichtigung der außergerichtlich gezahlten 7.000 EUR sowie der erstinstanzlich zuerkannten weiteren 1.500 EUR mit noch 16.500 EUR angegeben wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 19.11.2002 zu zahlen.

Der Kläger behauptet, er leide unfallbedingt immer noch unter wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die in das linke Bein ausstrahlten. Es komme sehr häufig zu Umknicktraumata im Bereich des linken Sprunggelenks. Außerde...

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