Sichtschutzzäune und -wände sollen die Einsicht in ein Grundstück verhindern und haben so gesehen eine Funktion, wie sie teilweise auch Einfriedungen wahrnehmen.

Gleichwohl sind sie wegen ihrer massiven Bauart den Einfriedungen nicht gleichzusetzen, sondern als bauliche Anlagen baugenehmigungspflichtig, es sei denn, sie sind in den Bauordnungen der Bundesländer ausdrücklich von einer Baugenehmigungspflicht freigestellt und dürfen innerhalb der Abstandflächen (des Bauwichs) an der Grundstücksgrenze errichtet werden, was in der Regel aber nicht erlaubt ist.[1] Auch dann, wenn parallel zu einer ortsüblichen Einfriedung ein Sichtschutzzaun auf dem angrenzenden Grundstück errichtet wird, kann der Nachbar dessen Beseitigung verlangen.[2]

Für terrassenseitige Sichtblenden bei Doppel- und Reihenhausbebauung gilt im Wesentlichen das Gleiche, wie für Sichtschutzzäune oder -wände. Sie sind ebenfalls bauliche Anlagen, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück oder mit Zustimmung des Nachbarn auf die gemeinsame Grundstücksgrenze nur dann gesetzt werden dürfen, wenn dies baurechtlich zulässig ist.

Eine Anfrage bei Ihrer zuständigen Baubehörde verschafft hier Klarheit. In Bayern etwa benötigen Sie für eine Sichtblende im Terrassenbereich zum Schutz Ihrer Privatsphäre keine Baugenehmigung, wenn die Blende nicht höher als 2 m und nicht tiefer (breiter) als 4 m ist.

Wenn Sie nach Klärung der baurechtlichen Fragen eine Sichtblende mit Zustimmung Ihres Nachbarn auf die gemeinsame Grundstücksgrenze setzen wollen, dann denken Sie daran, dass die Blende auf diesem Standort eine Grenzeinrichtung i.S. der §§ 921, 922 BGB wird. Ohne Zustimmung Ihres Nachbarn darf sie weder verändert noch beseitigt werden. Andererseits hat sich Ihr Nachbar an den Unterhaltungskosten der Sichtblende etwa für den regelmäßigen Schutzanstrich zu beteiligen (§ 922 Satz 2 BGB). Wenn Ihnen das zu umständlich ist, können Sie (immer unter der Voraussetzung der baurechtlichen Zulässigkeit) die Sichtblende auch unmittelbar an die Grenze zum Nachbargrundstück auf Ihr Grundstück setzen. Ihr Nachbar kann das nicht mit dem Argument verhindern, dass er dadurch seine bisherige freie Aussicht verliert. Denn ein Recht auf freie Aussicht gibt es nach der Rechtsprechung nicht.[3]

[1] Vgl. zu dieser Thematik Bassenge/Olivet, Kommentar zum Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, § 28.
[2] So BGH, Urteil v. 20.10.2017, V ZR 42/17, NZM 2018, 245; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.6.1996, 3 W 194/96, MDR 1996, 848.

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