Leitsatz

Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden.

 

Fakten:

Die Eigentümer hatten als Bestandteil der Hausordnung beschlossen, dass der Winterdienst wechselseitig von den einzelnen Eigentümern zu erfüllen sei. In einer Eigentümerversammlung lehnten die Eigentümer den Antrag eines Eigentümers ab, mit dem er die Vergabe des Winterdiensts an eine Fachfirma begehrte. Hiergegen hat sich der Eigentümer mit einer Anfechtungsklage gewandt.

Die Klage hatte Erfolg. Die Mehrheitsmacht umfasst nicht die Befugnis, dem einzelnen Eigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

Die Eigentümer können jedenfalls zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht nicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden. Dabei handelt es sich auch nicht um einen herkömmlichen Regelungsgegenstand einer Hausordnung. Die Pflicht ist insoweit nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von der Eigentümergemeinschaft zu erfüllen. Auch die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums geht über eine Regelung des Zusammenlebens der Eigentümer hinaus. Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten hat der Verband sicherzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.03.2012, V ZR 161/11BGH, Urteil vom 9.3.2012 – V ZR 161/11

Fazit:

Ob diese Entscheidung gleichzeitig das Ende der besonders im Süddeutschen verbreiteten "Kehrwoche" einläutet, ist nicht mit Sicherheit zu sagen, ist jedoch naheliegend.

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