Rn 2

Nach der Rspr des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haftet ein Staat bei Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch seine Organe, selbst wenn es sich um Gerichtsentscheidungen handelt (NJW 03, 3539). Der BGH hat dies so umgesetzt, dass Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht und der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch selbstständig nebeneinander stehen (Z 178, S 1). Eine Haftung des Mitgliedstaats kommt dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (BGHZ 189, 365). Das bedeutet, dass insb die Voraussetzungen der Drittwirkung vorliegen müssen (Rn 27). Die Haftung für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht ist nicht auf den Bund beschränkt, sondern kann nach den für die nationale Amtshaftung entwickelten Kriterien jeden Hoheitsträger treffen (BGHZ 161, 224). Der Umfang eines gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs kann über § 254 oder § 839 III gemindert oder ausgeschlossen sein (BGHZ 156, 294; NVwZ 07, 362). Zur Verjährung BGHZ 181, 199.

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