Rn 175a

Erst am Anfang befindet sich die Diskussion zu Verkehrspflichten der Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Dabei sind die Haftungsprivilegierungen nach §§ 8 ff TMG und ab 2024 nach Art 4 ff des Gesetzes über digitale Dienste (VO [EU] 2022/2065, DSA) sowie die Sorgfaltsflichten nach Art 11 ff DSA zu beachten. Insb darf den Betreibern keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung auferlegt werden, § 7 II TMG, Art 8 DSA. Die im TMG u DSA festgelegten Pflichten der Anbieter beziehen sich jedoch nur auf bestimmte Gefahren, die insb mit Informationen zusammenhängen. Darüber hinaus kommen va Pflichten der Marktplatzbetreiber in Bezug auf die Produktsicherheit in Betracht, insb Warnpflichten bei Kenntnis von Produktrisiken (s dazu insb M Schmitt Elektronische Marktplätze – Vermittler ohne Produktverantwortung? 22, 185 ff), die auch nicht den Vorgaben von TMG u DSA zuwiderlaufen dürften.

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