Rn 14

Der Patient muss das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nachweisen. Auf eine Legaldefinition des groben Behandlungsfehlers (§ 823 Rn 221) hat der Gesetzgeber ebenso verzichtet wie auf die berechtigte Forderung nach einer Erstreckung der Beweislastumkehr auch auf einfache Behandlungsfehler. Ein grober Behandlungsfehler kann auch in einem groben Verstoß gg Befunderhebungs- und Befundsicherungspflichten liegen (BGHZ 138, 1; BGH NJW 13, 3094, 3095; Geiß/Greiner B. Rz 65 ff). Nach Maßgabe von V 2 und vor dem Hintergrund der bestehenden Rspr soll sich die Beweislast schon bei Vorliegen eines einfachen Befunderhebungs- oder Befundsicherungsfehlers umkehren können (Katzenmeier NJW 13, 817, 822; § 823 Rn 222 f). Insoweit bedarf es einer Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers zum Diagnoseirrtum, welcher nicht zwingend einen Behandlungs-, erst recht keinen groben Behandlungsfehler darstellen muss (zur Abgrenzung BGH NJW 16, 1447 [BGH 26.01.2016 - VI ZR 146/14]; 20, 2467, 2469 [BGH 26.05.2020 - VI ZR 213/19]).

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