Rn 12

Rechtliche Konsequenzen einer Verletzung der Offenbarungspflicht sieht § 630c nicht vor (zu denkbaren Rechtsfolgen Spickhoff JZ 15, 11, 24 ff; Wagner VersR 12, 789, 797 f; gegen die Einordnung von § 630c II 2 als Schutzgesetz iSd § 823 II Spickhoff JZ 15, 11, 23), insbes geht der Anspruch aus der Verletzung der Offenbarungspflicht nicht über denjenigen Anspruch hinaus, der dem Betroffenen als Folge des Behandlungsfehlers zusteht. Bei fehlender Offenbarung eines fremden Behandlungsfehlers kann im Haftungsfalle ein Mitverschulden (§ 254) des Behandelnden anzurechnen sein (zur berufsrechtlichen Ahndung Rehborn GesR 13, 257, 261). Zu bedenken ist freilich, dass der Behandlungsfehler im Zeitpunkt der (unterlassenen) Aufklärung bereits vorlag, mithin nicht mehr verhindert werden konnte.

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