Rn 11

Die Erkennbarkeit bezieht sich nach dem Wortlaut auf Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers muss damit nicht mit Sicherheit feststehen, doch müssen die Umstände einen Behandlungsfehler überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (MüKoBGB/Wagner Rz 5; Rehborn GesR 13, 257, 261: gewisse Wahrscheinlichkeit; zur Berücksichtigung von Sonderwissen des Behandelnden MüKoBGB/Wagner Rz 46). Zur Feststellung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder vorliegen könnte, soll dem Behandelnden keine Recherchepflicht zur Aufklärung möglicher, für ihn nicht erkennbarer Behandlungsfehler auferlegt sein (BTDrs 17/10488 S 21). Sind dem Behandelnden entsprechende Umstände jedoch erkennbar, wird man ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von II 2 eine Recherchepflicht auferlegen können, liefe doch andernfalls die mit der Norm bezweckte Information des fachunkundigen Patienten über einen konkreten Behandlungsfehler leer.

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