Rn 4

Trotz Unübertragbarkeit ist der Anspruch auf die Dienstleistung vererblich (BAG AP Nr 18 zu § 74 HGB). Ist sie (zB bei Privatsekretären oder Krankenpflegern) speziell an die Person des Dienstberechtigten gebunden, ist das Dienstverhältnis im Zweifel auflösend bedingt (BAG aaO). Im Dienstverhältnis genügt konkludente Vereinbarung, im Arbeitsverhältnis muss auflösende Bedingung ›Tod des ArbG‹ schriftlich fixiert werden (§§ 14 IV, 21 TzBfG). IÜ geht die Stellung als Dienstberechtigter auf Erben über. Kein außerordentliches Kündigungsrecht, selbst bei außergewöhnlichen finanziellen Belastungen durch das ›geerbte‹ Dienstverhältnis. Erben können jedoch die Erbschaft ausschlagen oder die Haftung auf deren Wert beschränken (BAG FA 05, 222). Beendigung mehrerer Arbeitsverhältnisse durch Tod des ArbG ist nicht zwingend Massenentlassung iSd § 17 KSchG (EuGH NZA 10, 151 – Rodríguez Mayor).

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