Rn 24

Im Zusammenhang mit den sog ›Schrottimmobilien‹ hat EuGH 25.10.05, C-350/03 – Schulte/Badenia, ZIP 05, 1959, zu den Widerrufsfolgen entschieden: Es verstoße nicht gegen Art 3 II lit a HausTWRL (nunmehr durch die VRRL ersetzt), bestimmte drittfinanzierte Kaufverträge über Immobilien von der Geschäftsverbindung auszunehmen. Daher könnten die Rechtsfolgen eines Widerrufs auf den Kreditvertrag beschränkt werden. Insb sei regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Widerruf des Darlehensvertrages durch den Verbraucher für diesen ungünstige Rechtsfolgen habe. Das gelte aber nicht, wenn das Kreditinstitut eine geschuldete Belehrung über das Widerrufsrecht unterlassen habe und der belehrte Verbraucher die Risiken aus dem Geschäft hätte vermeiden können (EuGH aaO Rz 99 ff).

 

Rn 25

BGHZ 169, 109 Rz 40 ff; 168, 1 Rz 35 ff gehen konzeptionell von einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers gegen das Kreditinstitut aus cic (§ 311 II Nr 2) aus. Insoweit wird eine verschuldensunabhängige Haftung mit Blick auf wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts verneint (BGHZ 169, 109 Rz 42), was fragwürdig ist, denn der EuGH (aaO) ging wohl von einer solchen aus (kritisch auch Mörsdorf ZIP 12, 845, 850). Der Anspruch setzt weiter voraus, dass der Schaden des Verbrauchers kausal auf dem Unterlassen der Belehrung (über das Widerrufsrecht, nicht über die Gefahren aus dem Immobilienkauf wie nach Rn 16) beruht. Dies ist von vornherein dann nicht der Fall, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrags bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist (BGHZ 168, 1 Rz 38). Weiter muss der Verbraucher beweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte (BGHZ 169, 109 Rz 43). Danach ist die Wirkung der Ausnahme des EuGH (aaO) eng begrenzt. Zum Ganzen Mörsdorf ZIP 12, 845; Eichel ZfPW 16, 52. Eine Korrektur schon rechtskräftig gegen den Verbraucher ergangener Urteile sollte allenfalls ausnahmsweise möglich sein (zu weit wohl M. Schwab JZ 06, 170).

 

Rn 26

Da die VRRL in Art 3 III lit e eine Art 3 II lit a HausTWRL (diese Norm lag der genannten Entscheidung des EuGH zugrunde) entsprechende Vorschrift enthält, ist von einer unterschiedlichen Beantwortung dieser Frage auf der Grundlage der VRRL nicht auszugehen.

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