Rn 3

Das Widerrufsrecht erlischt nach S 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 355 II 2). Anders als in § 356b II 4 spielt es keine Rolle, ob die Widerrufsbelehrung erfolgt ist (RegE, BRDrs. 123/16, 38). Wie in § 356 III 2 (dort Rn 18) sieht S 2 damit eine absolute Höchstfrist vor, so dass kein ›ewiges‹ Widerrufsrecht besteht. S 2 ist als abschließende Regelung für das Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen konzipiert, so dass für eine entsprechende Anwendung des § 356 IV kein Raum besteht (Lenkeit BauR 17, 615, 617).

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