Rn 2

Nach S 1 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 II 2 (dort Rn 11) nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gem Art 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat. Dies schließt den Hinweis auf die Wertersatzpflicht nach § 357e ein (Art 249 § 3 I 3 Nr 5 EGBGB). Diese Belehrung kann unter Zuhilfenahme der Muster-Widerrufsbelehrung gem Art 249 § 3 II iVm Anlage 10 EGBGB erfolgen (allg dazu § 356 Rn 13).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge