Rn 8

Die in das Schuldnerverzeichnis einzutragenden Angaben sind in der ZPO selbst geregelt, entsprechen aber sinngemäß den Regelungen der Schuldnerverzeichnisverordnung (§ 1 SchVVO aF), die noch bis 31.12.17 iK war. Da das Schuldnerverzeichnis als landesweites Internet-Register ausgestaltet wird (vgl § 882h I), erschien dem Gesetzgeber aufgrund der damit einhergehenden Publizität eine gesetzliche Regelung datenschutzrechtlich geboten (BTDrs 16/10069, 36). Im Unterschied zur SchVVO aF besteht bei der Eintragung keine Bindung mehr an das Rubrum des Vollstreckungstitels im Hinblick auf die Bezeichnung des Schuldners. Damit soll gewährleistet werden, dass nach der Zentralisierung des Schuldnerverzeichnisses mehrere Eintragungen zu einem Schuldner eindeutig identifiziert werden können (ThoPu/Seiler Rz 2). Außer im Fall offenbarer Unrichtigkeit findet keine inhaltliche Überprüfung der einzutragenden Daten statt (HK-ZV/Sternal Rz 6; aA wohl Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 6 – keine inhaltliche Überprüfung). Werden im Laufe mehrerer Vollstreckungs- und Eintragungssachen divergierende Daten offenbar, sind sicherheitshalber alle Angaben aufzunehmen (St/J/Bartels Rz 7).

 

Rn 9

Nach Abs 2 sind Angaben zu den Personalien des Schuldners erforderlich. Nach Nr 1 sind Name, Vorname und Geburtsname sowie Namenszusätze einzutragen. Nicht einzutragen ist der Vertreter des Schuldners. Ferner sind Geburtsdatum, Geburtsort (Nr 2) und Wohnsitz des Schuldners (Nr 3), ggf mehrere (§ 7 II BGB), anzugeben (BTDrs 16/13432, 46; LG Stuttgart 6.9.18 – 19 T 264/18 Rz 43; St/J/Bartels Rz 7). Das Gericht hat nicht die Pflicht, den eingetragenen Wohnsitz zu aktualisieren (BTDrs 16/10069, 36f). Die Eintragung ›abweichender Personendaten‹ (Abs 2 aE), wie zB Künstlernamen, akademische Titel oder frühere Familiennamen (Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 11), erleichtern die Identifizierung. Bei Unternehmensträgern ist deren im Handelsregister aufgeführte Firma nebst Satzungs-, hilfsweise Verwaltungssitz aufzunehmen (St/J/Bartels Rz 8).

 

Rn 10

Abs 3 sieht Angaben zum Vollstreckungstitel vor. Nr 1 erfasst Az und Gericht oder Vollstreckungsbehörde (ebenso § 1 I Nr 4 SchVVO aF). Erfolgt die Eintragungsanordnung durch den GV, ist zudem der Grund der Eintragung anzugeben (§ 882b III Nr 2). Gläubiger werden nicht genannt (St/J/Bartels Rz 9). Entsprechende Regelungen finden sich in Abs 3 Nr 3 und 4 für Anordnungen der Vollstreckungsbehörde und des Insolvenzgerichts.

 

Rn 11

Trotz der gesetzlichen Regelung in § 882b II, III blieb die SchVVO bis 31.12.17 iK für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.13 beim GV eingegangen sind (vgl § 39 EGZPO). Für eine fünfjährige Übergangszeit waren daher noch die bisherigen Schuldnerverzeichnisse fortzuführen, da eine Übertragung in das neue Schuldnerverzeichnis nach § 882b angesichts der unterschiedlichen Eintragungsgründe und der auf drei Jahre beschränkten Eintragungsdauer (§ 882e I) zu aufwendig wäre (BTDrs 16/10069, 53). Vor diesem Hintergrund dürfte die Löschung der letzten Eintragung in den bisherigen Schuldnerverzeichnissen üblicherweise nach drei, höchstens aber fünf Jahren (§ 882e I 2 aF), gerechnet ab dem 1.1.13, erfolgt sein (vgl Vollkommer NJW 12, 3681, 3686).

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