Rn 31

Hat das Vollstreckungsgericht den notwendigen Unterhalt des Schuldners bestimmt, muss es eine Vergleichsrechnung nach Abs 1 S 3 vornehmen. Der dem Schuldner verbleibende Teil des Einkommens darf danach nicht den Freibetrag aus § 850c ggü nicht privilegierten Gläubigern übersteigen, sonst ist der Pfändungsfreibetrag zugrunde zu legen (LG Hamburg NJW-RR 92, 264, 265 [LG Hamburg 26.08.1991 - 302 T 72/91]). Unterhaltsgläubiger sollen nicht ggü einfachen Gläubigern benachteiligt werden. Dies kann insb bedeutsam werden, wenn die tatsächlichen Unterhaltsleistungen die Freibeträge nach § 850c I 2 übersteigen. Vereinzelt kann die Kappungsgrenze auch zu berücksichtigen sein, wenn mehr als die nach § 850c I 2 zu berücksichtigenden fünf Unterhaltsberechtigten existieren. Allerdings darf in diesem Fall das Existenzminimum nicht unterschritten werden. Auch bei einer bevorrechtigten Vollstreckung nach § 850d und ggf einer Beschränkung des notwendigen Unterhalts auf den Pfändungsfreibetrag muss das Existenzminimum des Schuldners nach § 850f I gewahrt bleiben (Frankf NJW-RR 00, 220, 221 [OLG Frankfurt am Main 13.07.1999 - 26 W 52/99]). Übersteigt das Existenzminimum den Pfändungsfreibetrag nach § 850c, wird diese Vollstreckungsgrenze auf Antrag des Schuldners berücksichtigt, der auch in einem Rechtsbehelf enthalten sein kann. Ggf bleibt dem Schuldner ein besonderer Antrag nach § 850f I vorbehalten.

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