Rn 3

Die abzugebende Unterlassungsverpflichtung soll gem § 13 I UWG mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt werden. Für die Höhe sind nun die Regeln des § 13a UWG anzuwenden. In der Praxis galten bisher Beträge ab 2.500 EUR als üblich und angemessen (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 5), im Hinblick auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auch 10.000 EUR und bei einem großen Unternehmen sogar 25.000 EUR (LG Köln 30.5.07 – 26 O 53/06). Die Vorschrift des § 13 III UWG, wonach bei ›unerheblichen‹ Verstößen durch kleinere Unternehmen die Vertragsstrafe höchstens 1.000 EUR betragen darf, wird im UKlaG kaum zur Anwendung kommen: Die Verwendung unwirksamer AGB (§ 1 UKlaG) kann schon aufgrund ihrer potenziellen Breitenwirkung nicht ›unerheblich‹ sein. Bei § 2 UKlaG sorgt das Tatbestandsmerkmal ›im Interesse des Verbraucherschutzes‹ dafür, dass unerhebliche Verstöße gar nicht anspruchsbegründend sind (s § 2 Rn 14).

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