Rn 7

Diese Zuständigkeitsregelung ist in der vermuteten Eilbedürftigkeit wegen Weiterreise begründet und in Zeiten erhöhter Mobilität nicht mehr zeitgemäß. Die praktische Bedeutung ist gering; überwiegend betrifft sie Zechschulden und die Gastwirtshaftung nach §§ 701 ff BGB (Letzteres str, aA Kissel/Mayer Rz 30). Dass sie nur für die Dauer der Reise anwendbar sei (so Kissel/Mayer Rz 30), lässt sich aus Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht herleiten (Zö/Lückemann Rz 13 mN). Nicht erfasst werden Ansprüche aus abgesagter Zimmerbestellung (LG Frankfurt BB 65, 268) oder aus Reiseverträgen gem §§ 651a ff BGB.

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