Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensbevollmächtigter, Antragsgegner, Terminsverlegungsantrag, Besorgnis der Befangenheit, Beschleunigungsgebot, Familiengerichte, Kindschaftssachen, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Sofortige Beschwerde, Schriftsätze, Rechtliches Gehör, Terminswahrnehmung, Regelung des Umgangsrechts, Kostenentscheidung, Gleichbehandlungsgebot, Glaubhaftmachung, Urlaubsabwesenheit, Verlegungsantrag, Abgelehnter Richter, Erheblicher Grund

 

Verfahrensgang

AG Memmingen (Beschluss vom 14.09.2023; Aktenzeichen 003 F 504/23)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Memmingen vom 14.09.2023 - 003 F 504/23 - abgeändert und die Befangenheitsablehnung der Antragsgegnerin gegen die Richterin am Amtsgericht ... für begründet erklärt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Umgangs mit dem Kind T... L..., geboren am ... 2021, der im Haushalt der Mutter lebt.

Im Verfahren 003 F 65/22, Amtsgericht Memmingen, wurde durch Gerichtsbeschluss vom 05.09.2022 eine - zeitlich befristete - Umgangsregelung zur Anbahnung des Umgangs getroffen.

Nachdem der Vater eine Ausweitung des Umgangsrechts anstrebte, hat das Jugendamt eine Umgangsvereinbarung mit Datum 12.01.2023 ausgearbeitet, die einen regulären Umgang - allerdings ohne Übernachtung und ohne Ferienregelung - beinhaltet. Diese Vereinbarung wurde von der Antragsgegnerin und - nach den Ausführungen des Jugendamtes in der Stellungnahme vom 27.07.2023 - auch vom Antragsteller nicht unterschrieben, obwohl Umgang entsprechend dieser Vereinbarung mit dem Kind praktiziert wird.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 07.07.2023 den Umgang in Abänderung des Endbeschlusses vom 05.09.2022 - Az.: 003 F 65/22 - des Amtsgerichts Memmingen dahingehend zu regeln, dass er - der Antragsteller - das Recht hat, das Kind L... T... jedes zweite Wochenende von Freitag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen; ferner wurde beantragt, dass der Antragsteller das Recht hat, zusätzlich wöchentlich an zwei Tagen für jeweils 4 Stunden das Kind zu sich zu nehmen.

Das Familiengericht hat mit Verfügung vom 12.07.2023 nicht nur die Antragsschrift zugestellt, sondern Haupttermin auf Donnerstag, den 03.08.2023, 09.45 Uhr, bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2023 beantragte die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Verlegung dieses Termins, da sie zur selben Zeit in einer anderen familiengerichtlichen Angelegenheit (6 F 475/23) beim Familiengericht Memmingen einen Termin wahrzunehmen habe.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2023 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ebenfalls die Verlegung des auf 03.08.2023 anberaumten Termins, da sie an diesem Tag einen bereits seit längerem bestimmten Termin in einer Kindschaftssache vor dem Amtsgericht Dillingen wahrnehmen müsse; eine Glaubhaftmachung ist zu diesem Verlegungsantrag nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 18.07.2023 teilte die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass sie die Antragsgegnerin nicht mehr vertrete und daher ihr Terminsverlegungsantrag gegenstandslos sei.

Mit Schriftsatz vom 19.07.2023 zeigte Rechtsanwältin S... H... an, dass sie die Antragsgegnerin nunmehr anwaltschaftlich vertrete.

Mit Verfügung vom 20.07.2023 erfolgte eine Verlegung des Haupttermins von Donnerstag, 03.08.2023, auf Freitag, 04.08.2023.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2023 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, auch diesen Termin zu verlegen, da sie - die Verfahrensbevollmächtigte - auch an diesem Tag einen bereits seit längerem anberaumten Termin in einer Kindschaftssache um 09.00 Uhr vor dem Oberlandesgericht München - Senate Augsburg - wahrnehmen müsse, welcher zudem auch abgesprochen worden sei.

Mit Verfügung vom 21.07.2023 verlegte das Amtsgericht Memmingen daraufhin den Termin vom 04.08.2023 auf Dienstag, 08.08.2023.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2023 beantragte die Antragsgegnervertreterin, den Termin am 08.08.2023 zu verlegen, da sie - die Verfahrensbevollmächtigte - sich vom 04.08.2023 bis einschließlich 18.08.2023 sowie vom 30.08.2023 bis 04.09.2023 sowie am 08.09.2023 im Jahresurlaub befinde.

Daraufhin verlegte das Amtsgericht mit Verfügung vom 26.07.2023 den Termin vom 08.08.2023 auf Dienstag, 22.08.2023, 13:45 Uhr.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2023 beantragte die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin H... Ferner nahm die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zum Antrag des Antragstellers mit Schriftsatz vom 27.07.2023 Stellung und beantragte u.a. die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens.

Ferner beantragte die Antragsgegnervertreterin mit Schriftsatz vom 27.07.2023, den Termin am 22.08.2023 zu verlegen, da sich die Antragsgegnerin vom 15.08.2023 bis einschließlich 30.08.2023 in Urlaub befinde.

Mit Verfügung vom 28.07.2023 wies die Familienrichterin darauf hin, dass für den Fall einer Glaubhaftmachung eines Auslandsurlaub...

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