Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 194/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (10 O 194/16) vom 28.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. 1. Die Parteien streiten um die Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebene Anlagegesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Abbau von Bodenschätzen in Kanada sein soll. Der Beklagte beteiligte sich zwar nicht selbst als Kommanditist an der Kläger, legte aber als Treugeber 75.000,- EUR zzgl. 3.750,- EUR Agio ein. Die Klägerin schüttete in den Jahren 2012 bis 2014 gewisse Beträge an die Treugeber als Anleger aus, darunter auch an den Kläger. Mit einem Schreiben einer neu eingesetzten geschäftsführenden Komplementärin vom 1. April 2015 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Erstattung eines Teilbetrages der zuvor vereinnahmten Ausschüttungen auf.

In § 24 Nr. 6 (laut des insofern nicht berichtigten Tatbestandes des angefochtenen Urteils) bzw. Nr. 8 (laut vorgelegter Ablichtung, Bl. 34 GA) des Gesellschaftsvertrages heißt es dazu:

"... oder falls durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte, sind die Kommanditisten unverzüglich nach Aufforderung durch die Komplementärin zu Rückzahlung verpflichtet ..."

Die Klägerin hat behauptet, bei ihr bestehe aufgrund ausgefallener Darlehensrückzahlungen seitens einer kanadischen Gesellschaft als Darlehensnehmerin Liquiditätsbedarf. Denn aufgrund des Zahlungsausfalls und eines Fehlverhaltens der früheren Geschäftsführung sei es zu einer wirtschaftlichen Schieflage gekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den berichtigten Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.

2. Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 28. November 2016 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen zu kontrollierende Bestimmung des § 24 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages sei allzu unbestimmt und unklar.

Wegen der weiteren Details der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

3. a) Mit ihrer hier am 29. Dezember 2016 eingegangenen Berufung, die sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mit einem am 1. März 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet hat, stellt die Klägerin das ihr am 2. Dezember 2016 zugestellte Urteil insgesamt zur Überprüfung und hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest. U.a. vertritt sie weiterhin die Auffassung, die Klausel des § 24 Nr. 6 bzw. Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages sei hinreichend bestimmt.

Die Klägerin beantragt deshalb,

1. das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. November 2016 - 10 O 194/16 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.300,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2015 zu zahlen,

2. für den Fall eines Unterliegens: die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und hält ebenfalls an seinem Vorbringen fest.

b) Nachdem der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 darauf hingewiesen hat, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen und die maßgebende Klausel des Gesellschaftsvertrag ebenfalls für zu unbestimmt halte, hat die Klägerin ihr Vorbringen mit einem Schriftsatz vom 24. Juli 2017 ergänzt und ausgeführt, dass die Klausel auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sehr wohl hinreichend bestimmt sei.

Wegen der weiteren Details wird auf den vorgenannten Hinweisbeschluss des Senats und die schriftliche Stellungnahme der Klägerin verwiesen.

II. 1. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klägerin bleibt es bei der vom Senat im Hinweisbeschluss bereits eingehend begründeten Würdigung, dass die Berufung der Klägerin wegen der Unbestimmtheit der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nicht nur offensichtlich unbegründet im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist, sondern dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss im schriftlichen Verfahren vorliegen. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss Bezug genommen. Kurz: Dem hier ausschlaggebenden unbestimmten Rechtsbegriff "Liquiditätsbedarf" lässt sich aus der Sicht eines verständigen Anlegers nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, unter welchen Voraussetzungen der Anleger zur Erstattung der vereinnahmten gewinnunabhängigen Ausschüttungen verpflichtet sein soll. Nach der Fassung der Klausel kommt dies vielmehr nicht nur dann in Betracht, wenn die Gesellschaft kurzfristig auf die Zu...

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