Leitsatz (amtlich)

Ist eine mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung an den Ort der Nacherfüllung zu transportieren, so hat der Verkäufer den Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert.

 

Normenkette

BGB § 439

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 29/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.06.2018 - 12 O 29/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO.

I. Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 04.10.2018, in dem er wie folgt ausgeführt hat:

"Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437, 440, 280, 281 BGB im Hinblick auf den Gebrauchtwagenkauf vom 17.06.2017 nicht zusteht. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger vorgetragenen Mängel tatsächlich vorliegen und auch bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben. Jedenfalls kann der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht geltend machen, weil er dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nacherfüllung im Sinne von §§ 437 Nr. 1, 439 BGB gegeben hat und die Voraussetzungen des § 440 S. 1 BGB, unter denen es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht bedarf, nicht gegeben sind. Der Beklagte hat die Nacherfüllung durch Reparatur der behaupteten Mängel vorliegend weder verweigert, noch ist sie fehlgeschlagen oder unzumutbar. Insbesondere hat der Beklagte die Nacherfüllung nicht dadurch verweigert, dass er den angeforderten Transportkostenvorschuss nicht überwiesen und stattdessen erklärt hat, er wolle das Fahrzeug selbst abholen bzw. abholen lassen.

1. § 439 BGB regelt den Nacherfüllungsanspruch als den primären Rechtsbehelf des Käufers. Die anderen Rechtsbehelfe aus § 437 BGB - also der Rücktritt vom Vertrag, die Kaufpreisminderung oder das Schadensersatzbegehren - sind grundsätzlich davon abhängig, dass der Kläger eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und der Verkäufer sie hat verstreichen lassen. Wenn der Käufer Nacherfüllung verlangt, muss er die 'Symptome' des Mangels angeben und dem Verkäufer die Kaufsache für eine Untersuchung zur Verfügung stellen (Faust, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 47. Edition, Stand 01.08.2018, § 439 Vorbemerkung). Die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs ist Voraussetzung für seine Fälligkeit. Es genügt dazu nicht, dass der Käufer mündlich oder schriftlich Nacherfüllung verlangt. Erforderlich ist zudem seine Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache am 'Erfüllungsort' der Nacherfüllung zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. Faust, aaO, § 439 Rn. 9 und 10). Welcher Ort der Erfüllungsort ist, an dem die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu erfolgen hat, lässt sich den Vorschriften des Kaufrechts nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass sich der Erfüllungsort daher nach der allgemeinen Regelung in § 269 BGB richtet; es sei jeweils nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, ob sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien oder aus der Natur des Schuldverhältnisses für den Nacherfüllungsanspruch ein spezieller Erfüllungsort ergebe; sei dies nicht der Fall, so bleibe es bei der Gerundregel, dass die Leistung an dem Orte zu erfolgen habe, an welchem der Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs - also der Verkäufer - zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte oder, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, am Ort der Niederlassung. Bei Geschäften des täglichen Lebens wie etwa bei einem Kauf in einem Ladengeschäft oder bei Erforderlichkeit aufwändiger Diagnose- oder Reparaturarbeiten liege der Erfüllungsort regelmäßig beim Verkäufer (BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10 -, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 -, NJW 2017, 2758). Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat sich anschließt, war der Erfüllungsort für das Nacherfüllungsverlangen des Klägers vorliegend der Sitz des Beklagten in T, wo der Kläger das Fahrzeug auch gekauft hatte. Dies ergibt sich daraus, dass der Kaufvertrag vom 17.06.2016 (Bl. 8 GA) eine ausdrückliche Regelung zum Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch nicht enthält und die sonstigen Umstände einschließlich der Natur des Kaufvertragsverhältnisses eine Erfüllung des Nachbesserungsanspruchs am Wohnsitz des Klägers nicht nahelegen.

2. Da der Erfüllungsort für das Nacherfüllungsbegehren beim Beklagten lag, oblag es dementspreche...

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