Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Risikoausschlussklausel in der Restschuldversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einer Risikoausschlussklausel in der Restschuldversicherung, wonach der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsfall durch der versicherten Person bekannte ernstliche Erkrankungen oder Unfallfolgen oder eine psychische Erkrankung verursacht wird, ist wirksam.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 21.08.2006; Aktenzeichen 16 O 439/05)

 

Gründe

I. Die Kläger begehrt Versicherungsleistung aus einer bei der Beklagten seit dem 30. August 2004 bis zum 29. August 2011 bestehenden und einer Restkredit-Lebensversicherung angeschlossenen Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Am 19. August 2004 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 19.700,00 Euro mit der ...-Bank zum Kauf eines Kraftfahrzeugs. Bei dem KFZ-Händler wurden auch die Versicherungsverträge mit ausgefertigt, wobei streitig ist, ob der Kläger bei Vertragsschluss oder später auf Veranlassung der Beklagten die Versicherungsbedingungen für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zur Restkredit-Lebensversicherung (AVB) erhalten hat, wegen deren Inhalt auf Blatt 44 d. A. Bezug genommen wird.

In den Versicherungsbedingungen ist unter anderem geregelt:

"§ 5 Beginn, Umfang und Ende des Versicherungsschutzes, Karenzzeit

(1) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustands (Karenzzeit). Nach jeder Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit beginnt die 42-Tage-Frist, in der kein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente besteht, wieder neu zu laufen; dies gilt auch, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit durch die gleiche Krankheit wie vorher verursacht ist.

.....

§ 7 Leistungsausschlüsse

Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist

a) durch der versicherten Person bekannte ernstliche Erkrankungen (z.B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen, Aids, chronische Erkrankungen, Erkrankungen der Wirbelsäule und Gelenke) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.

........

f) durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung.

...."

Die einmalige Versicherungsprämie hat er unstreitig am 30. August 2004 gezahlt.

Der Kläger war in der Zeit vom 7. März 2005 bis zum 28. August 2005 wegen einer Lumboischialgie (Kreuzschmerz mit Ausstrahlung in die Beine) krank geschrieben und begehrt für diese 6 Monate eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe von 315,-- Euro. Bereits in der Zeit vom 01. März 2004 bis zum 3. März 2004 war er wegen Lumboischialgie arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 (Blatt 47 d.A.) verweigerte die Beklagte unter Berufung auf den in den Versicherungsbedingungen unter Ziffer 7 a vereinbarten Leistungsausschluss die geltend gemachte Versicherungsleistung.

Seit dem 21. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 war der Kläger wegen einer psychischen Dekompensation krank geschrieben. Seit dem 1. Juni 2006 ist er arbeitslos und behauptet, nach wie vor wegen psychischer Dekompensation arbeitsunfähig zu sein. Für die Zeit vom 21. Oktober 2005 bis einschließlich Juni 2006 begehrt er für 8 Monate eine monatliche Versicherungsleistung in Höhe von 315,-- Euro, die die Beklagte unter Berufung auf den in § 7 f der Versicherungsbedingungen vereinbarten Leistungsausschluss verweigert hat.

Nachdem sich der Kläger zunächst selbst auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen berufen hat, hat er erstmals mit Schriftsatz vom 13. Februar 2006 bestritten, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden seien, und am 5. Mai 2006 behauptet, diese Versicherungsbedingungen nicht erhalten zu haben. Die mit der Klageschrift vorgelegten Versicherungsbedingungen habe seine Prozessbevollmächtigte erst auf Anforderung von der Rechtsnachfolgerin der ...-Bank erhalten. Daher könne die Beklagte sich weder auf die Karenzzeit noch auf den Leistungsausschluss wegen psychischer Erkrankungen berufen. Zudem betreffe die Karenzzeitregelung nur die Fälligkeit der Leistung, nicht aber einen Leistungsausschluss für die ersten 42 Tage einer Arbeitsunfähigkeit. Bei seinen Rückenproblemen handele es sich nicht um eine ernstliche Erkrankung. Zudem sei er mit dem Arzt bei der Krankschreibung im Jahr 2004 davon ausgegangen, dass es sich lediglich um einen profanen Hexenschuss und nicht um einen Verschleiß oder einen sich abzeichnender Bandscheibenschaden gehandelt habe.

Die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren macht er als Verzugsschaden geltend.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.410,00 Euro sowie außergerichtlich...

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