Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewerbung einer lediglich vergoldeten Rose mit der Angabe "24 Karat vergoldet" ist irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig.

2. Die Werbung für ein Produkt mit einem Echtheitszertifikat eines Veräußerers ist nicht ohne Weiteres irreführend.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19.08.2016 (Az. 12 O 19/16 KfH) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Gründe

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft (Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten) von bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahren, es zu unterlassen,

für ein vergoldetes Produkt wie folgt zu werben:

1.1 "St. Leonhard Echte Rose für immer schön: 24 Karat vergoldet, 28 cm",

wenn dies geschieht wie in folgender, als Anlage A vorgelegter Werbeanzeige:

((Abbildung))

und/oder

[wird ausgeführt]

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, macht gegen die Beklagte, die einen Versandhandel betreibt, drei wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Zusammenhang mit der Werbung für eine vergoldete Rose geltend.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19.08.2016 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nur dem zweiten Unterlassungsantrag (Ziff. 1.2) stattgegeben und die beiden weiteren Unterlassungsanträge abgewiesen. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die beiden abgewiesenen Klaganträge Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3 weiter.

Der Hinweis "24 Karat vergoldet" sei irreführend. Denn der informierte Verbraucher, der eine Vorstellung davon habe, dass die Angabe "24 Karat" für Goldlegierungen die höchste mögliche Karatzahl darstelle, gehe bei der Angabe "24 Karat vergoldet" von einer erheblichen Werthaltigkeit der Rose aus. Die mit der Angabe "24 Karat vergoldet" suggerierte Werthaltigkeit komme dem Produkt tatsächlich aber nicht zu.

Bei der Werbung für ein vergoldetes Objekt mit einem "Echtheitszertifikat" gehe die Erwartungshaltung der Verbraucher eindeutig dahin, dass eine unabhängige Stelle die Echtheit, also hier die "Vergoldung" bestätige. Der Verbraucher erwarte eine Bescheinigung durch eine Stelle, die vom werbenden Verkäufer unabhängig sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19.08.2016 - Az. 12 O 19/16 KfH - wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für ein vergoldetes Produkt wie folgt zu werben:

1.1 "St. Leonhard Echte Rose für immer schön: 24 Karat vergoldet, 28 cm",

wenn dies geschieht wie in der Werbeanzeige gemäß Anlage A;

und/oder

1.2 mit den Aussagen gemäß Anlage A:

[wird ausgeführt]

und/oder

1.3 mit Hinweisen auf ein "Echtheitszertifikat", wenn dies geschieht wie in Anlage A, wenn dem Produkt ein Echtheitszertifikat gemäß Anlage B beigefügt ist;

2. der Beklagten für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen (Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten);

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 246,10 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie, das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19.08.2016 - Az. 12 O 19/16 KfH - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils zum Klagantrag Ziff. 1.2,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die beanstandeten Werbeaussagen insgesamt nicht für irreführend.

Auf den konkreten Wert der Goldschicht komme es nicht an. Die Angabe des Feinheitsgehalts der Vergoldung sei hier für den Verbraucher aufgrund der Symbolwirkung der angebotenen Rose von Interesse. Dagegen komme es dem Verbraucher nicht darauf an, dass die Vergoldung selbst einen besonders hohen Materialwert habe.

Im Handel sei es übl...

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