Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entziehung der Personensorge trotz beim Kind festgestellter Verletzungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Entziehung des Personensorgerechts für ein Kleinkind trotz bei ihm festgestellter Verletzungen

 

Normenkette

BGB §§ 1666, 1666a

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 30.05.2005; Aktenzeichen 3 F 57/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 4 und 5 wird der Beschluss des AG - FamG - Mannheim vom 30.5.2005 (AZ: 3 F 57/05) mit folgender Maßnahme aufgehoben:

Den Eltern wird aufgegeben, die Beratung bei einer psycho-sozialen Beratungsstelle, etwa dem... e.V., weiter zu führen und - sobald sie das Kind M. in ihrer dauernden Obhut haben - dieses für die Dauer eines Jahres in Abständen von zwei Monaten einem Kinderarzt vorzustellen.

Der Antrag des Jugendamtes der Stadt Mannheim wird im Übrigen zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Entziehung der Personensorge auf Antrag des Stadt Jugendamtes Mannheim für das am... geborenen Kind M. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten Ziff. 4 und 5 (im Folgenden Mutter und Vater) sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes. Bei einer ärztlichen Untersuchung des Jungen am 13.12.2004 bei Dr. med... stellte dieser Hämatome an den Oberarmen des Jungen und ein kleines Hämatom am linken Augenrand fest. Nach einer anfänglicher Weigerung stellte die Mutter den Jungen am gleichen Tage auf Verlangen des Kinderarztes in der Kinderklinik vor, nachdem DR. mit einer Anzeige gedroht hatte. In der Kinderklinik wurden sodann weitere Kratzspuren am Kopf des Säuglings, eine metaphysäre Absprengung der distalen Tibia links sowie abgeheilte Rippenfrakturen der seitlich der Wirbelsäule gelegenen Rippen 3 bis 6 rechts festgestellt.

Am 23.12 2004 wurde M. durch das JA in Obhut genommen und in eine Bereitschaftspflegestelle gegeben. Mit Beschluss vom 4.2.2005 hat das AG den Eltern gem. § 1666, 1666a BGB vorläufig die Personensorge entzogen und auf das JA der Stadt... übertragen. Seit August 2005 befindet er sich bei einer Dauerpflegefamilie.

Die Eltern haben nach Darstellung der beteiligten Ärzte und des Jugendamtes nach der Aufnahme des Kindes in der Kinderklinik bis zu ihrer gerichtlichen Anhörung unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie diese Verletzungen entstanden sein könnten. Für die insoweit ärztlicherseits getroffenen Feststellungen wird auf die Arztberichte und Bescheinigungen vom... sowie die gerichtlichen Protokolle verwiesen. Das JA hat sich mit Bericht vom 2.2.2005 und 19.5.2005 geäußert.

Die Eltern sind der beantragten Entziehung der elterlichen Sorge mit Schriftsatz vom... entgegengetreten. Eine Kindesmisshandlung liege nicht vor. Die Verletzungen seien Folge von Unfällen. Das AG hat die Eltern und die Vertreter des JA am... angehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen.

Mit Beschluss vom 10.3.2005 holte das AG ein Sachverständigengutachten zur Ursache der Verletzungen bei Prof. Dr. med..., Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin..., ein. Auf das Gutachten vom... wird Bezug genommen. Eine/n Verfahrenspfleger/in hat das AG nicht bestellt.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.5.2005 hat das AG den Sorgerechtsentzug bestätigt und weiter in Ziff. 3 des Beschlusses angeordnet, dass der Pfleger dafür Sorge zu tragen habe, dass beide Elternteile - ggf. auch erst nach 17 Uhr - ausreichend Möglichkeit zum persönlichen Umgang mit dem Kind haben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Eltern das Kind so gravierend misshandelt hätten, dass eine derzeitige Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt nicht möglich sei, wenn auch zugunsten der Eltern unterstellt werde, dass sie keine vorsätzlichen Körperverletzungen begangen hätten. Es bestehe auch keine Möglichkeit, durch Einsatz staatlicher Hilfen das Kind bei seinen Eltern zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Einen im Verfahren 3 F 95/05 gestellten Antrag der Eltern auf Herausgabe des Kindes hat es ebenfalls mit Beschluss vom 30.5.2005 zurückgewiesen. Einen vom JA mit Schriftsatz vom 13.5.2005 gestellten Antrag auf Entziehung auch der Vermögenssorge führt das AG in einem getrennten Verfahren. Hierüber ist bislang nicht entschieden. Mit Beschluss vom 15.7.2005 hat das AG ferner im Verfahren 3 F 257/05 vorläufig angeordnet, dass der Mutter einmal wöchentlich von donnerstags 17 bis 18 Uhr Umgang zu gewähren ist.

Gegen den ihnen am 9.6.2001 zugestellten Beschluss hat der Vater mit Schriftsatz vom 5.7.2005 - eingegangen beim OLG am 7.7.2005 - Beschwerde eingelegt, die er mit Telefax vom 8.8.2005 - eingegangen beim OLG am gleichen Tage - und vom 13.9.2005 begründet hat und mit der er eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses - ...

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