Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 8 O 36/05)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.08.2013; Aktenzeichen 1 BvR 1067/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2005 verkündete Ur-teil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund wird - soweit sie nicht be-reits durch das Urteil des Senats vom 8.1.2010 rechtskräftig zurück-gewiesen worden ist - zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens BGH III ZR 32/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorangegangenen Rechtsstreits. Zugrunde liegt Folgendes:

Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er bei Straßenbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau der Landstraßen L ..4 - und L ..7 als Subunternehmer einer Fa. C2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. C2) tätig. Bei Abrechnung der erbrachten Leistungen entstand zwischen dem Kläger und der Fa. C2 Streit darüber, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen in erster Linie Beförderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit der Folge eines Vergütungsanspruchs unter Berücksichtigung der hierfür geltenden (bindenden) tariflichen Vergütungsbestimmungen (GNT = Tarif für den Güternahverkehr) oder aber nach Vertrag - und damit im Wesentlichen nach Massen - zu vergütende Erdarbeiten in Auftrag gegeben worden waren.

Die Fa. C2 bezahlte die ihr erteilten Rechnungen des Klägers nur teilweise, die danach offene Restforderung des Klägers war nach vorangegangenem Mahnverfahren Gegenstand des Klageverfahrens 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold, in dem der Kläger die Fa. C2 auf Zahlung von 962.885,82 DM (= 492.315,70 EUR) nebst Zinsen abzgl. anerkannter 8.800 DM in Anspruch nahm. Die Fa. C2 bestritt in diesem Rechtsstreit einen über ihre erbrachten Zahlungen hinausgehenden Vergütungsanspruch des Klägers und berühmte sich zudem eigener Gegenansprüche, die sie hilfsweise zur Aufrechnung stellte.

Noch vor rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Rechtsstreits wurde auf Antrag vom 23.11.2001 am 1.2.2002 über das Vermögen der Fa. C2 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund einer von der Fa. C2 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Klägers aus einem in dem genannten Vorprozess verkündeten Schlussurteil des LG Detmold vom 24.5.1996 gestellten Prozessbürgschaft erhielt der Kläger am 11.11.2002 einen Betrag von 680.000 DM (= 347.678,48 EUR). In einem vor dem OLG Hamm geschlossenen Prozessvergleich vom 1.3.2004 einigten sich der Kläger und der über das Vermögen der Fa. C2 bestellte Insolvenzverwalter anschließend darauf, dass zur Abgeltung aller im Rechtsstreit geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche über einen zuvor bereits vom Insolvenzverwalter als berechtigt anerkannten Anspruch des Klägers i.H.v. 409.033,50 EUR hinaus ein weiterer Betrag von 286.741,38 EUR zugunsten des Klägers zur Insolvenztabelle festzustellen sei.

Wegen Masseunzulänglichkeit hat der Kläger keine Aussicht, aufgrund des geschlossenen Vergleichs noch Ansprüche gegen die Fa. C2 durchzusetzen. Seinen Ausfallschaden macht er gegen das beklagte Land geltend, dem er vorwirft, LG wie auch das OLG hätten den Ausgangsrechtsstreit nicht ausreichend zügig betrieben und in der gebotenen Form gefördert, was maßgeblich dazu beigetragen habe, dass er seine bestehenden Ansprüche gegen die Fa. C2 über den durch die begebene Prozessbürgschaft gedeckten Betrag hinaus nicht mit Erfolg habe durchsetzen können. Der Kläger hat hierzu unter näherer Darlegung vorgetragen, bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung und Förderung durch die damit befassten Gerichte hätte der Vorprozess spätestens nach 7 Jahren und damit nach am 4.1.1984 erfolgter Zustellung des gegen die Fa. C2 erlassenen Mahnbescheides spätestens bis zum 31.12.1990 durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen werden können. Seinen mit der Klage geltend gemachten Schaden per 31.12.1990 hat der Kläger im Anschluss an den im Berufungsverfahren des Vorprozesses geschlossenen Vergleich vom 1.3.2004 wie folgt berechnet:

-

Hauptforderung = im Vergleich vom 1.3.2004 zugrunde gelegte Hauptforderung 459.333,86 EUR

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Zinsen gemäß Vergleich vom 1.3.2004 für die Zeit vom 1.12.1983 - 31.12.1990

289.625,91 EUR

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Anwaltskosten des Vorprozesses (nach Maßgabe einer eigenen Kostentragungspflicht von 5 % der Gesamtkosten)

36.208,62 EUR

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Gerichtskosten (Kostenquote w.v.)

45.264,94 EUR

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Avalkosten für eine Bürgschaft der Commerzbank X...

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