Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 04.08.2016; Aktenzeichen 316 O 318/15)

LG Hamburg (Beschluss vom 13.10.2016; Aktenzeichen 316 0 318/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2016, Az.: 316 O 318/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlenden Zustimmung zu einer Kinderwunschbehandlung und einer unterlassenen Unterschriftenprüfung geltend.

Der Kläger begab sich mit seiner damaligen Ehefrau, der Nebenintervenientin, im Jahr 2007 in die Praxis der Beklagten, einer Gemeinschaftspraxis von Frauenärzten, die auf die Behandlung von Paaren mit Kinderwunsch spezialisiert sind, um dort eine Fruchtbarkeitsbehandlung in Form einer heterologen Insemination durchführen zu lassen. Hierbei wird die künstliche Befruchtung mit Donorsperma durchgeführt.

Am 24.06.2007 schlossen die Klägerin, die Nebenintervenientin und die Beklagte einen zunächst auf zwei Jahre befristeten Vertrag über die Lagerung der Samenspende im Wege der Kryokonservierung (Anlage BLD 1).

Am 15.07.2007 erklärten der Kläger und die Nebenintervenientin vor einem Notar ihr gegenseitiges Einverständnis mit der heterologen Insemination (Anlage K 1). Der Kläger verpflichtete sich dabei gegenüber dem zu zeugenden Kind und dem Samenspender, dem Kind den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen.

Unter Ziffer 6. heißt es in dieser Urkunde:

"Der Notar wies schließlich darauf hin, daß vorstehende Erklärung gemäß Ziffer 5. bis zur Durchführung der künstlichen Befruchtung widerruflich ist. Die Beteiligten verpflichten sich wechselseitig, einen solchen Widerruf nur schriftlich zu erklären. Sie erkennen an, daß die Zustimmung nur mit Zugang einer schriftlichen Widerrufserklärung unwirksam wird. Sie erkennen ferner an, daß der Widerruf unwirksam ist, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs nachweislich eine Befruchtung stattgefunden hat.."

Eine Einverständniserklärung für In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer mit Spendersamen unterzeichneten der Kläger und die Nebenintervenientin am 3.7.2008 (Anlage BLD 9).

Im Zeitraum bis November 2009 wurden neun oder zehn Kinderwunschbehandlungen durchgeführt, die jedoch erfolglos blieben. Die letzte fand im November 2009 statt.

Am 13.3.2010 fand in den Räumen der Beklagten eine Untersuchung der Nebenintervenientin statt, zu der der Kläger sie begleitete und während der er im Wartezimmer auf sie wartete. Am 17.3.2010 führte die Beklagte an der Nebenintervenientin eine Follikelpunktion und eine anschließende ICSI Behandlung mit anschließendem Embryonentransfer durch. Der Kläger fuhr seine damalige Frau in die Klinik und anschließend nach Hause. Diese am 17.3.2010 erfolgte Behandlung führte zur Schwangerschaft der Nebenintervenientin und am ... 2014 schließlich zur Geburt des Kindes S -E Q Die Nebenintervenientin hatte zuvor folgende Verträge sowohl mit ihrem Namen als auch mit dem Namen des Klägers unterzeichnet: Verlängerung des Lagerungsvertrages vom 25.5.2009, Einverständniserklärung zur Polkörperdiagnostik vom 3.3.2010, Vereinbarung zur mikroskopischen Untersuchung aller entnommenen Eizellen vom 03.03.2010 und eine Vereinbarung Privatliquidation vom 03.03.2010 (Anlagen K 4 bis K 8). Streitig ist, ob dies mit dem Einverständnis des Klägers erfolgte.

Ein bei der StA ... in dieser Sache laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Nebenintervenientin wegen Urkundenfälschung wurde am 21.12.2011 nach § 153 I StPO wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt.

Der Kläger und die Nebenintervenientin sind mittlerweile geschieden. Der Kläger behauptet, er habe sich Anfang des Jahres 2010 entschlossen, von weiteren Kinderwunschbehandlungen Abstand zu nehmen, da diese ihn zunehmend psychisch belasteten. Diesen Entschluss habe er der Nebenintervenientin am Wochenende vom 20./21.2.2010 mitgeteilt, die ihm daraufhin wahrheitswidrig erklärt habe, dass im Februar 2010 bereits ein weiterer Befruchtungsversuch stattgefunden habe, für den noch eine letztmalige Kontrolle notwendig sei. Als er die Nebenintervenientin am 13.3.2010 und 17.3.2010 zur Beklagten begleitet habe, sei er deswegen davon ausgegangen, dass es sich um Nachuntersuchungen gehandelt habe. Die Befruchtung der Eizellen und die Herausgabe und das Einsetzen in die Gebärmutter der Nebenintervenientin habe die Beklagte ohne seine Einwilligung durchgeführt. Die Mitarbeiter der Beklagte...

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