Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch einer Publikums-KG gegen einen Kommanditisten auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

 

Normenkette

HGB § 169 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 19.02.2016; Aktenzeichen 301 O 92/15)

LG Hamburg (Urteil vom 11.01.2016; Aktenzeichen 301 O 92/15)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 1, vom 11.1.2016, Geschäfts-Nr. 301 O 92/15, und gegen das Ergänzungsurteil vom 19.2.2016 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufungen und die im Berufungsverfahren durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Dieses Urteil und die angefochtenen Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend hierzu wird festgestellt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch, die nach der Behauptung der Klägerin in den Jahren 1996 bis 2008 an den Beklagten bzw. an die Nebenintervenientin als dessen Rechtsvorgängerin hinsichtlich der Kommanditbeteiligung an der Klägerin ausgezahlt worden seien.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, einer Publikumskommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb des Containerschiffs MS "S." ist, enthielt in seiner hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen bis einschließlich 2008 unveränderten Ursprungsfassung (Anlage K 1) unter anderem die folgenden Regelungen:

§ 9 - Vertretung und Geschäftsführung

(...)

4. Für die folgenden Geschäfte bedarf die persönlich haftende Gesellschafterin der Einwilligung:

(...)

4.2 des Beirates für:

(...)

c) Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von mehr als DM 100.000,00;

(...)

i) Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gem. § 12 Abs. 4.

(...)

§ 12 - Gewinn- und Verlustverteilung, Ausschüttungen

(...)

4. Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter - auch im Wege einer Darlehens-gewährung - dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn keine Kapitaldienst-leistungsrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind und bankseitig diesen Zahlungen zugestimmt worden ist.

Über die Verwendung von Liquiditätsüberschüssen entscheidet auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beirat, sofern nicht die Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlüsse fasst. Liquiditätsausschüttungen erfolgen im Verhältnis der Festeinlagen der Gesellschafter untereinander. Solange Verlustsonderkonten (II) bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.

(...)

§ 14 - Gesellschafterversammlung

(...)

7. Die Gesellschafterversammlung hat, soweit ihr nicht durch Gesetz oder Gesellschafts- vertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen über:

(...)

d) Verwendung des Jahresergebnisses und Liquiditätsausschüttungen;

(...)

§ 15 - Jahresabschluss, Konten der Gesellschaft

(...)

3. Für jeden Gesellschafter werden ein festes Kapitalkonto (I) und ein Ergebnissonderkonto (II) geführt.

a) Auf dem Kapitalkonto (I) werden die Kommanditeinlagen gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich. Es ist maßgebend für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (siehe § 14 Abs. 13), die Ergebnisverteilung sowie den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

b) Auf dem Ergebnissonderkonto (II) werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) übersteigen. Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten.

Liquiditätsausschüttungen sind auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen.

Die Nebenintervenientin war an der Klägerin aufgrund Beitrittserklärung vom 22.12.1995 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von zuletzt EUR 300.000,00 beteiligt. Nach der Behauptung der Klägerin erfolgten an die Nebenintervenientin in den Jahren 1996 bis 2007 Auszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 132.813,03 und an den Beklagten, dem die Kommanditbeteiligung aufgrund notariellen Schenkungsvertrags vom 29.4.2008 übertragen worden war, im Jahr 2008 eine weitere Auszahlung in Höhe von EUR 15.000,00. Den entsprechenden Auszahlungen lagen nach der Behauptung der Klägerin jeweils entsprechende Beschlussfassungen ihrer Gesellschafterversammlung zu Grunde, die zeitgleich mit der Feststellung ihrer Jahresabschlüsse vorgenommen worden seien.

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