Leitsatz (amtlich)

1. Wenn eine Verkaufsveranstaltung aus Anlass eines Firmenjubiläums in der Weise angekündigt wird, dass die Jahreszahl eines Firmengeburtstags („30 Jahre Apollo Optik”) mit einer entspr. Rabattgewährung auf einen Teil der Waren verknüpft wird („30 % Rabatt auf alle Brillenfassungen”), kann eine unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 UWG vorliegen.

2. Ändert das werbende Unternehmen nach Abmahnung die Werbung dahingehend, dass nur noch der Rabatt ausgelobt wird, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Fortsetzung und Ausnutzung eines durch eine wettbewerbswidrige Handlung geschaffenen Zustandes gem. § 1 UWG unzulässig sein.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 407 O 91/02)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg – Kammer 7 für Handelssachen – vom 26.11.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung vom 4.7.2002 wie folgt neu gefasst wird:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs außerhalb eines 25-Jahres-Turnus seit Geschäftsgründung Verkaufsveranstaltungen mit den Aussagen „30 Jahre Apollo Optik – 30 % Rabatt auf alle Brillenfassungen” anzukündigen – insb. wie in den Schreiben vom 21.6.2002 (Anlagen AS 1 und AS 2) geschehen – und/oder dies ankündigungsgemäß durchzuführen

und/oder

2. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer wie unter Ziff. 1 angekündigten Verkaufsveranstaltung weitere Verkaufsveranstaltungen mit den Aussagen „30 % Rabatt auf alle Brillenfassungen” oder „30 % auf alle Fassungen” anzukündigen und/oder ankündigungsgemäß durchzuführen.

Von den Kosten des Verfügungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4.

 

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin wegen der Durchführung einer gem. § 7 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung im Verfügungswege auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte in zwei Schreiben vom 21.6.2002 an Payback- und Klub-Karstadt-Kunden (Anlagen AS 1 und 2) unter Hinweis auf ihr 30-jähriges Firmenjubiläum einen Rabatt von 30 % auf alle Brillenfassungen ausgelobt. Sie wurde zeitgleich von dem Antragsteller und dem Verein Wirtschaft im Wettbewerb abgemahnt und gab Letzterem ggü. am 27.6.2002 eine Unterlassungserklärung ab (Anlage AS 4). In den folgenden Tagen warb die Antragsgegnerin unstr. weiterhin mit 30 % Rabatt auf alle Brillenfassungen und gewährte diesen auch. In zwei Fällen geschah dies nach Vortrag des Antragstellers unter gleichzeitigem Hinweis auf das 30-jährige Firmenjubiläum (Anlagen AS 8 und AS 11).

Der Antragsteller erwirkte daraufhin eine antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung des LG Hamburg, mit der der Antragsgegnerin verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs außerhalb eines 25-Jahres-Turnus seit Geschäftsgründung Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel mit den Aussagen

1. „30 Jahre Apollo Optik – 30 % Rabatt –

und/oder

2. „30 % Rabatt auf alle Brillenfassungen” oder „30 % Rabatt auf alle Fassungen” anzukündigen und/oder diese ankündigungsgemäß durchzuführen.

Mit seinem Widerspruchsurteil hat das LG diese einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass hinter die Worte „im Einzelhandel” statt der Worte „mit den Aussagen” die Worte „unter Hinweis und aus Anlass eines Firmenjubiläums” eingefügt worden sind.

Mit ihrer gegen dieses Widerspruchsurteil eingelegten Berufung macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend: Hinsichtlich der unter Ziff. 1 verbotenen Aussage sei die Wiederholungsgefahr durch die Unterlassungserklärung gegenüber dem Verein Wirtschaft im Wettbewerb entfallen. Zu Unrecht sei das LG von einer Fortwirkung der Irreführung ausgegangen.

Mit den weiteren Aussagen zu Ziff. 2 habe das LG zu Unrecht eine allgemeine Rabattgewährung verboten. Diese sei aber keine Sonderveranstaltung, selbst wenn das Angebot im zeitlichen Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum gemacht werde.

Der Antragsteller verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, nach der vom Antragsteller auf Anregung des Senats erfolgten Neufassung des Verfügungsantrags jedoch unbegründet.

1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens ist zum einen die Ankündigung einer Verkaufsveranstaltung mit den Worten „30 Jahre Apollo Optik – 30 % Rabatt auf alle Brillenfassungen” und ihre Durchführung und zum anderen die Ankündigung und Durchführung von Verkaufsveranstaltungen nur mit den Worten „30 % Rabatt auf alle Brillenfassungen”, sofern dies in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer als „30 Jahre Apollo Optik – 30 % Rabatt auf alle Brillenfassungen” angekündigten Verkaufsveranstaltung geschieht. Streitgegenstand des Verfahrens ist also nicht, ob der Antragsgegnerin generell die Gewährung eines 30 %-tigen Rabatts auf alle Brillenfassungen untersagt werden könnte. In diesem Sinne ist die Antragsschrift zu verstehen und der Antragsteller hat dies in der Verhandlu...

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